15. Juni
Bezahlung der Ortstaxe
Bezahlung der Ortstaxe (vorbehaltlich der Fälle, in denen der geschuldete Betrag vorgetragen wird).
16. Juni
F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge
Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Mai 2016
Lohnsteuer – Mai 2016
Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – Mai 2016
NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal – Mai 2016
NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie Mitarbeiter – Mai 2016
Elektronische Überweisung
F24 – einheitlicher Zahlungsvordruck für Einkommenssteuern und Pensionsbeiträge – IRPEF/IRES/IRAP/INPS/Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen
Bezahlung des Saldos für 2015 und des 1. Akontos für 2016 aus der Einheitserklärung Modell UNICO. Die Bezahlung kann auch innerhalb 18. Juli 2016 mit Aufschlag von 0,4 Prozent erfolgen.
Elektronische Überweisung
F24 – Gemeindeimmobiliensteuer GIS
Bezahlung des 1. Akontobetrages im Ausmaß der für das erste Halbjahr 2016 geschuldeten Steuer
Elektronische Überweisung
F24 – Jahresgebühr Handelskammer
Alle Unternehmen, die am 1. Januar 2016 im Handelsregister eingetragen waren, müssen die Jahresgebühr 2016 mittels Vordruck F24 entrichten. Die Bezahlung kann auch innerhalb 18. Juli 2016 mit Aufschlag von 0,4 Prozent erfolgen.
Elektronische Überweisung
Aufwertung betrieblicher Güter und Beteiligungen
Bezahlung der Ersatzsteuer für die Aufwertung von betrieblichen Gütern und Beteiligungen.
27. Juni
INTRASTAT-Meldung
Bei monatlicher Abgabepflicht: Meldung der Ein- und Verkäufe des Monats Mai 2016 von bzw. in EU-Länder sowie der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen.
Telematischer Versand an das zuständige Zollamt
30. Juni
SCF-Produzentengebühr
Erneuerung des Abonnements für 2016
Rechnungen von San Marino
Meldungen der Einkäufe von Lieferanten aus San Marino vom Monat Mai 2016
Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen
Bezahlung der Ersatzsteuer oder der 1. Rate für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen.
Elektronische Überweisung
GIS-Erklärung
Neue Besitzverhältnisse oder relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Gemeindeimmobiliensteuer, betreffend das Vorjahr, müssen mittels eigener Erklärung mitgeteilt werden.