Aussetzung der Tätigkeiten der Gastronomiebetriebe
Die Tätigkeiten der Gastronomiebetriebe, das sind Speisebetriebe, wie z. B. Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillstuben, Pizzerien, Rostbratküchen, Bistros, die öffentlich zugänglichen Restaurants der Gasthöfe und der Hotels, Buschenschänke, Hofschänke, Almschänke usw., sowie der Schankbetriebe, wie z. B. Bars, Pubs, Cafés, Schänken, Bier- und Weinlokale sowie ähnliche Betriebe, mit Ausnahme des Essens zum Mitnehmen (Take-away) und die Hauszustellung, sind ausgesetzt. Die Konsumation in der Nähe der Gastbetriebe ist verboten. Essen zum Mitnehmen (Take-away) und die Hauszustellung sind zwischen 5 Uhr und 22 Uhr zulässig.
Verabreichung von Speisen im Rahmen des Mensaersatzdienstes, in Kantinen (Mensen) und durch Cateringdienste auf Vertragsbasis ist zulässig
Die Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränken, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeiter/Bedienstete abgeschlossen haben (Mensaersatzdienst), sowie die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und die dauerhaften Cateringdienste auf Vertragsbasis, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen. Der Konsum der Speisen und/oder Getränke darf ausschließlich an den Tischen erfolgen und es dürfen höchstens 4 Personen je Tisch Platz nehmen, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Personen. Der Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist einzuhalten, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht.
Beherbergung ist nicht ausgesetzt
Die Tätigkeit der Beherbergungsbetriebe, beschränkt auf die Hausgäste, ist nicht ausgesetzt. Beherbergungsbetriebe können ihren Hausgästen alle betrieblichen Leistungen (Verabreichung von Speisen und Getränken, Schwimmbad, Sauna/Wellness, Schönheitspflege, Fitnessraum, Sportangebot usw.) unter Einhaltung der bisher geltenden Bestimmungen der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 erbringen. Die Tätigkeit der öffentlich zugänglichen Bar und des öffentlich zugänglichen Restaurants ist hingegen ausgesetzt.
Einschränkung, sich in die Gemeinde und nach außen zu bewegen
Es besteht die Pflicht für alle physischen Personen, sich nicht mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln in die und außerhalb der Gemeinde zu bewegen, außer aufgrund von Erfordernissen der Arbeit, des Studiums/der Schule, der Gesundheit und der Notwendigkeit oder der Dringlichkeit, oder, um Tätigkeiten durchzuführen oder Dienste in Anspruch zu nehmen, welche nicht ausgesetzt sind.
Da die Beherbergungstätigkeit nicht ausgesetzt ist, können Gäste von Beherbergungsbetrieben sowohl anreisen als auch abreisen. Ebenso ist es zulässig, dass sich Mitarbeiter von Betrieben, deren Tätigkeit nicht ausgesetzt ist, sich aus Arbeitsgründen in die und aus der jeweiligen Gemeinde bewegen.