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HGV-Newsletter vom 11.10.2023
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Neue Kriterien für die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe  
 
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  Neue Kriterien für die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe  
 
 

Die Südtiroler Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2023 neue Bestimmungen zur Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben beschlossen. Bekanntlich galten seit März 2021 Übergangsbestimmung, in deren Rahmen nur mehr die qualitative Erweiterung möglich war. Mit den neuen Kriterien wurde wieder die Möglichkeit eingeführt, zusätzliche Gästebetten zu errichten, allerdings nur im Rahmen der festgesetzten Bettenobergrenze und auf der Grundlage eines Zuweisungssystems. Darüber hinaus kommen in bestimmten Fällen Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit zur Anwendung. Der HGV hat sich im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Kriterien intensiv eingebracht. Zahlreiche Vorschläge des HGV wurden angenommen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.

Beschlossen wurde, dass im Zuge der Erweiterung eines gastgewerblichen Betriebes wieder zusätzliche Gästebetten errichtet werden dürfen. Dabei handelt es sich um jene Betten, die dem Betrieb durch die Gemeinde zugewiesen werden bzw. jene Betten, die im Rahmen des Antrages um Erhöhung der Gästebetten, nach Überprüfung der vorgeschriebenen Voraussetzung, anerkannt wurden. Gastgewerbliche Betriebe, die sich in ausgewiesenen Widergewinnungszonen oder in auszuweisenden historischen Ortskernen befinden, können die Gästebetten auch ohne Zuweisung durch die Gemeinde erhöhen.

Zukünftig müssen bei einer Erweiterung gastgewerblicher Betriebe jedoch Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit erfüllt werden, wie z.B. die Deckung des Gesamtprimärenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien, die Einführung eines Wassermanagements, die Verwendung von nachhaltig zertifizierten Baumaterialien, die Verwendung von Naturstein aus einer Produktion innerhalb eines Radius von 200 km von der Baustelle, die Ausführung vorwiegend in Holzbauweise.

 

Ausnahmen vorgesehen

Von der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien ausgenommen sind Erweiterungen bis zu 300 m² Bruttofläche bzw. die Errichtung von thermisch nicht konditionierten Gebäudeteilen. Ebenso von der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien ausgenommen ist die Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben, die nach der Erweiterung eine Einstufung von weniger als 4 Sterne aufweisen und maximal 40 Gästebetten haben.

 

Die Regelung im Detail

Bei den einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien wird unterschieden, ob im Zuge der Erweiterung Neubauten errichtet werden oder Um- und Erweiterungsbauten, bei denen mehr als 50 Prozent der bestehenden Baumasse abgebrochen wird oder nicht. Für jedes Nachhaltigkeitskriterium ist eine gewisse Punktezahl vorgesehen. Hat der Betrieb nach der Erweiterung eine Einstufung von 4 oder mehr Sterne, so müssen mindestens 15 Punkte erreicht werden. Hat der Betrieb nach der Erweiterung eine Einstufung von weniger als 4 Sterne und mehr als 40 Gästebetten, so muss eine Mindestpunktezahl von 10 erreicht werden. Unterliegt das Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile dem Denkmalschutz, werden die zu erreichenden Punkte reduziert. Weiters wurde vorgesehen, dass mit dem Sachverständigen für Baukultur in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft ein Vorgespräch zur landschaftlichen Einbindung, der Baumassenverteilung und Architektur geführt werden muss. Die Tabelle der Nachhaltigkeitskriterien und die entsprechenden Punkte, welche pro Kriterium vorgesehen sind, wird der HGV nach Veröffentlichung im Amtsblatt zur Verfügung stellen.

 

Fünf wichtige HGV-Forderungen umgesetzt

  • Im Rahmen der Diskussion zu den neuen Bestimmungen ist es gelungen, die Landesverwaltung davon zu überzeugen, bestimmte bauliche Eingriffe (Erweiterungen bis zu 300 m² Bruttofläche und die Errichtung von thermisch nicht konditionierten Gebäudeteilen) und kleine Betriebe (unter 4 Sterne und weniger als 40 Betten) von der Einhaltung der Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit auszunehmen.
  • Betreffend die Berechnung der Bruttoflächen wurde, wie seit geraumer Zeit vom HGV gefordert, vorgesehen, dass Terrassen für die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht mehr zur Bruttofläche zählen.
  • Weiters ist es nun wieder möglich, dass Betriebe, die mit 2 Sternen bzw. 3 Sternen eingestuft sind, auf 4 Sterne Superior erweitern können.
  • Auch Berggasthäuser, wenn diese in einen mit Sternen eingestuften Beherbergungsbetrieb umgewandelt werden, können nun wieder erweitert werden.
  • Betreffend die Schank- und Speisebetriebe wurde vorgesehen, dass diese für die Erweiterung am 1. Jänner 2018 bestehen mussten. Bisher galt, dass diese am 1. Jänner 2000 bestanden haben mussten, um erweitern zu dürfen.

Der Forderung des HGV, dass im Zuge der Erweiterung nicht nur von der Baudichte abgewichen werden kann, sondern auch von anderen, in den Planungsinstrumenten vorgesehenen urbanistischen Parametern wie z.B. der Gebäudehöhe, wurde leider nicht stattgegeben. Eine Abweichung von diesen Parametern ist weiterhin nur im Rahmen des Durchführungsplans möglich.  

 

Die Situation im Natur- und Agrargebiet

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass das Bauen im Natur- und Agrargebiet aufgrund der geltenden Landschaftsschutzbestimmungen weiterhin nur eingeschränkt möglich ist. Betreffend die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe in diesen Zonen, sieht die im Sommer von der Landesregierung beschlossene Ergänzung zum Landschaftsleitbild vor, dass vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, im Landwirtschaftsgebiet die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben gemäß den Bestimmungen zur Erweiterung gastgewerblicher Betriebe gestattet ist, sofern die Schwellenwerte hinsichtlich UVP-Pflicht nicht überschritten werden und die maximale überbaute Fläche im Landwirtschaftsgebiet 30 Prozent der ursprünglichen überbauten Fläche nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte durch die angestrebte Maßnahme ist eine Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebe, gemäß der angeführten Richtlinien, ausschließlich nach Erstellung eines Durchführungsplanes zulässig. Die Vergrößerung der versiegelten freien Zubehörsflächen ist nicht gestattet.

 

Der Beschluss betreffend die Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe wird nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Richtlinien gelten ab dem 20. Oktober 2023.

 

Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it

 
 
 
 
 
 
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