Es wird daran erinnert, dass für jeden Beschäftigten, welcher mit dem Vertrag „Arbeit auf Abruf“ eingestellt ist, jeweils vor Arbeitsbeginn eine Mitteilung an das Arbeitsministerium erfolgen muss.
Diese Meldung muss vom Arbeitgeber selbst mittels Online-Formular „UNI_INTERMITTENTI“ als xml-File an die E-Mail-Adresse intermittenti@pec.lavoro.gov.it geschickt werden.
Den Link zum Formular und weitere Informationen finden Sie auf der HGV-WEBSITE unter Dienstleistungen - Personalberatung - Abkommen, Verträge, Vorlagen und Formulare - Mitarbeiteranmeldung - Mitteilung Arbeit auf Abruf - Anleitung Mitteilung Arbeit auf Abruf. Falls das Formular aufgrund technischer Probleme nicht an das Arbeitsministerium übermittelt werden kann, muss die Mitteilung per PEC an das Arbeitsamt Bozen (as.sl@pec.prov.bz.it) geschickt werden.
Beispiel für die zusätzliche Meldung
Der Arbeitsvertrag auf Abruf wurde am 1. April 2022 abgeschlossen und scheint beim Arbeitsamt als regulär gemeldet auf.
Am 25. April 2022 wird der Arbeitnehmer ab 11.00 Uhr und am 28. April 2022 ab 19.00 Uhr gerufen. In diesem Fall muss jeder einzelne Tag mit dem Online-Formular vor effektivem Arbeitsbeginn gemeldet werden. Die geleisteten Arbeitsstunden müssen anschließend im Stundenregister eingetragen werden.
Für jede nicht erfolgte Mitteilung, wann der „Abrufler“ seine Arbeit antritt bzw. nicht antritt, sieht das Gesetz Strafen in Höhe von 400 Euro bis 2.400 Euro vor. |