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HGV-Newsletter vom 23.02.2022
 
 
 
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  Einreise nach Italien ab 1. März 2022 erleichtert  
 
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  Einreise nach Italien ab 1. März 2022 erleichtert  
 
 

Ab Dienstag, 1. März 2022, gelten für die Einreise nach Italien aus Nicht-EU-Ländern dieselben Bestimmungen, welche aktuell bereits für die Einreise aus EU-Ländern gelten.
 

Für die Einreise aus allen Staaten der Welt gilt somit ab Dienstag, 1. März 2022, Folgendes: 

 

  • Anmeldepflicht: Vor der Einreise ist das digitale Einreiseformular (Digital Passenger Locator Form - dPLF) auszufüllen. Der Nachweis über die Anmeldung ist digital oder in Papierform mitzuführen und im Falle von Kontrollen den Ordnungskräften vorzuzeigen.
  • 3G-Nachweispflicht: Bei der Einreise ist das digitale Covid-Zertifikat (sog. Green Pass) oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der eine der folgenden Bedingungen hervorgeht:
    • vollständig geimpft: 2 Impfdosen – 9 Monate Gültigkeit, 3 Impfdosen – unbegrenzte Gültigkeit
    • genesen: nicht länger als 6 Monate von Covid-19 genesen
    • getestet: PCR-Test 72 Stunden, Antigentest 48 Stunden

 

Die Bescheinigungen müssen in mindestens einer der folgenden Sprachen abgefasst sein: Italienisch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch. Wurde die Bescheinigung nicht in einer der fünf angegebenen Sprachen ausgestellt, so ist ihr eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

 

Wenn die einreisende Person keine Bescheinigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, bestehen nachfolgende Pflichten:

 

  • Isolationspflicht: sich für einen Zeitraum von 5 Tagen einer Isolation unterziehen.
  • Covid-19-Test: Durchführung eines Abstrichs (PCR- oder Antigentest) nach Ablauf der 5-tägigen Quarantäne.
  • Meldung Sanitätsbetrieb: Meldung der Einreise beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular.

 

Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, befreit.

 

Für die Beherbergung, Gastronomie sowie Nutzung der Liftanlagen gilt weiterhin 2G

Für die Beherbergung, den Zutritt zu Schank- Speisebetrieben oder die Nutzung der Liftanlagen benötigen die Gäste ab 12 Jahren auch weiterhin den Super Green Pass (2G). Somit dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Dienstleistungen, für welche der Super Green Pass (2G) notwendig ist, auch weiterhin nicht nutzen.

 

Gäste aus dem Ausland, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (von der EMA anerkannter Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus (2 Impfdosen) oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen beherbergt werden, die Liftanlagen nutzen und Schank-Speisebetriebe aufsuchen. Für die Beherbergung muss der Antigen- oder PCR-Test alle 48 bzw. 72 Stunden durchgeführt werden.

 

Gäste aus dem Ausland, die eine Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff, wie z. B. Sputnik, vorweisen können, dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist.

 
 
 
 
 
 
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