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HGV-Newsletter vom 12.11.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Weitere Lockdowns im Gastgewerbe drohen. Online-Meeting für HGV-Mitglieder am Montag, 15. November 2021, von 15 Uhr bis 16 Uhr  
 
  Erfolg für den HGV: Erste GIS-Rate 2021 für Gastbetriebe nicht geschuldet  
 
  Maßnahmen für den Tourismussektor im PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilenza) beschlossen  
 
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  Online-Meeting für HGV-Mitglieder: Weitere Lockdowns im Gastgewerbe drohen. Was müssen wir tun, um diese zu verhindern?  
 
  Montag, 15. November 2021, von 15 Uhr bis 16 Uhr  
 
 

Der HGV lädt Sie, geschätzte Mitglieder, am Montag, 15. November 2021, von 15 Uhr bis 16 Uhr zum Online-Meeting „Weitere Lockdowns im Gastgewerbe drohen. Was müssen wir tun, um diese zu verhindern?“ ein.
 

Ihre Gesprächspartner sind:

HGV-Präsident Manfred Pinzger
Tourismuslandesrat Arnold Schuler
Gesundheitslandesrat Thomas Widmann

 

Hinweis: Während des Online-Meetings können Fragen im Chat gestellt werden, welche in der Folge schriftlich beantwortet werden.

Zugangsdaten zum Online-Meeting
Mit dem folgenden Link können Sie sich zum Online-Meeting einschalten:
Link: https://us02web.zoom.us/j/86214721044
Webinar-ID: 862 1472 1044

Das Online-Meeting findet über die Plattform Zoom statt. Diese können sie downloaden oder über Ihren Webbrowser (Microsoft Edge, Google Chrome usw.) am Meeting teilnehmen.
Sie können sich bereits 10 Minuten vor Beginn der Veranstaltung zum Online-Meeting einschalten.


Wichtige Hinweise:
1. Klicken Sie auf den obigen Link und befolgen Sie die Anweisungen, die Ihnen fortlaufend angezeigt werden.
2. Bitte tragen Sie beim Einstieg Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen als Username ein.
Sollte der Zugang nicht funktionieren oder sollten technische Probleme auftreten, können Sie sich gern unter der Tel. 0471 317 700 oder der E-Mail-Adresse tagung@hgv.it melden.


HIER finden Sie die Einladung im PDF-Format!

 
 
 
 
 
 
  Erfolg für den HGV: Erste GIS-Rate 2021 für Gastbetriebe nicht geschuldet  
 
 

Der Südtiroler Landtag hat gestern beschlossen, die touristisch genutzten Immobilien von der ersten Rate der Gemeindeimmobiliensteuer GIS für 2021 zu befreien. Damit hat Südtirol die Regelung auf Staatsebene übernommen, wo Gastbetriebe ebenso von der ersten GIS-Rate befreit worden sind.

 

Der HGV hat im Frühjahr Landeshauptmann Arno Kompatscher ersucht, die staatliche Regelung auch in Südtirol anzuwenden, was mit dem gestrigen Beschluss erfolgt ist. Bei Landeshauptmann Kompatscher ist der HGV mit seinem Vorschlag auf offene Ohren gestoßen. Auch der dritte Gesetzgebungsausschuss des Landtages ebnete den Weg für die Befreiung von der ersten GIS-Rate für gastgewerbliche Betriebe. Dass die notwendigen Mehrheiten im Gesetzgebungsausschuss und im Landtag auch zustande kamen, ist nicht zuletzt unserem Abgeordneten Helmut Tauber zu verdanken, der sich für diese notwendige Angleichung enorm eingesetzt hat. In der Debatte im Landtag verteidigte er die Übernahme der staatlichen Regelung, die auch keine Bindung an den Umsatzrückgang enthaltet.

Dadurch sind nun den Gastbetrieben in der Gesamtheit viele Millionen an Euro erspart geblieben.

 

Was die zweite Rate der GIS für 2021 anbelangt, gilt es nun abzuwarten, was die römische Regierung dazu entscheidet. Sollte auf nationaler Ebene auch die zweite Rate der GIS erlassen oder reduziert werden, wird der HGV dies auch für Südtirol einfordern.

 
 
 
 
 
 
  Maßnahmen für den Tourismussektor im PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza) beschlossen  
 
  Steuerbonus und Verlustbeitrag sind vorgesehen  
 
 

Der Ministerrat hat am Mittwoch, 27. Oktober 2021, ein Gesetzesdekret verabschiedet, mit welchem der PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza) umgesetzt wird. Im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen, die den Beherbergungs- und Thermalsektor betreffen.

 

Es wurden ein Steuerbonus und ein Verlustbeitrag vorgesehen, die untereinander kombinierbar sind, sofern die gesamte Fördersumme die effektiv getragenen Kosten nicht überschreitet. Anspruch auf die beiden Fördermaßnahmen haben Beherbergungsbetriebe, Urlaub-auf-den-Bauernhof-Betriebe, Campingplätze, Betriebe im Freizeit-, Kongress- und Messesektor sowie Badeanstalten und Thermalstrukturen.

Gefördert werden Maßnahmen, die ab dem 7. November 2021 und innerhalb 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Maßnahmen, die vor dem 7. November 2021 und ab dem 1. Februar 2020 begonnen wurden und am 7. November 2021 noch nicht abgeschlossen waren, können berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Kosten nach dem 7. November 2021 getragen wurden bzw. werden.

Die folgenden Maßnahmen sind von dieser Förderung betroffen:

  • Arbeiten für die energetische Verbesserung und Erdbebensicherung;
  • Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren;
  • Sanierungs- und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten;
  • Spesen für die Digitalisierung der Hotelbetriebe (Wi-Fi, Website, Verkaufssoftware inkl. Beratung);
  • Bau von Thermalbädern und Ankauf von Geräten für Thermalstrukturen.

 

Der Steuerbonus steht in einer Höhe von maximal 80 Prozent der getragenen Spesen zu und kann über das Modell F24 ab dem Folgejahr der Investitionstätigung verrechnet werden. Der Steuerbonus ist steuerfrei und kann auch abgetreten werden. 

 

Neben dem Steuerbonus kann für dieselben Spesen auch ein Verlustbeitrag in Höhe von maximal 50 Prozent der getragenen Kosten bis zu einem maximalen Beitrag von 40.000 Euro beantragt werden. Zudem stehen eventuell folgende Zusatzbeiträge zu, wobei eine definitive Deckelung bei insgesamt 100.000 Euro vorgesehen ist:

 

  • bis zu 30.000 Euro, wenn die Eingriffe einen Spesenanteil für die Digitalisierung und für die technische und energetische Innovation von mindestens 15 Prozent der Gesamtspesen beinhalten;
  • bis zu 20.000 Euro für das weibliche Unternehmertum;
  • bis zu 10.000 Euro für Unternehmen mit Unternehmenssitz in den Regionen Süditaliens.

 

Auch der Verlustbeitrag ist steuerfrei und wird einmalig nach Projektabschluss ausbezahlt. Die Antragstellung hat mittels telematischen Ansuchens zu erfolgen. Es sind begrenzte Finanzmittel vorgesehen, die nach der chronologischen Reihenfolge der Gesuchstellung (Click-Day) vergeben werden.

 

Für die genaue Definition und Eingrenzung der förderbaren Spesen wird vom Ministerium für den Tourismus eine entsprechende Durchführungsbestimmung erwartet.

 

Für Wiedergewinnungsarbeiten von Beherbergungsbetrieben, die vor dem 7. November 2021 durchgeführt bzw. fertiggestellt wurden, wird auf die von Artikel 79 des Gesetzesdekrets Nr. 104/2020 vorgesehenen Bestimmungen verwiesen. Es handelt sich dabei um das bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelwerk für den Hotelbonus für Wiedergewinnungsarbeiten.

Anspruchsberechtigte sind bekanntlich die Beherbergungsbetriebe, die zum 1. Januar 2012 Bestand hatten, die Thermaleinrichtungen und die Beherbergungen im Freien (z. B. Campingplätze). Förderbar sind Investitionen, die vom 1. Januar 2020 bis zum 7. November 2021 getätigt wurden. Die Höhe des Steuerbonus beträgt 65 Prozent der getragenen Spesen bis zu einem maximalen Bonusbetrag von 200.000 Euro. Der Bonus kann ausschließlich über das Modell F24 verrechnet werden.

 

Der Steuerbonus kann für folgende Maßnahmen in Anspruch genommen werden:

  • Außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten;
  • Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren;
  • Arbeiten zur Steigerung der Energieeffizienz;
  • Arbeiten zur Erdbebensicherheit;
  • Anschaffung von Möbel und Einrichtungsgegenständen;


Als bindende Voraussetzung für die Inanspruchnahme gilt auch diesmal, dass zu allen Maßnahmen auch wieder Ausgaben für die Energieeffizienz und/oder die Erdbebensicherheit getätigt wurden. 

Für die Förderung sind auch hier vom Staat begrenzte Finanzmittel vorgesehen und die Beträge werden nach der Reihenfolge der Gesuchabgabe (Click-Day) vergeben.

 

Alle genannten Begünstigungen sind nicht mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben kumulierbar.

 

Für die Ausgaben der oben angeführten Maßnahmen, die nicht direkte Grundlage der Berechnung dieser Fördermaßnahmen sind und fremdfinanziert sind, sind zudem begünstigte Finanzierungs- oder Garantiemöglichkeiten vorgesehen.

 
 
 
 
 
 
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