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HGV-Newsletter vom 14.10.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Green-Pass-Pflicht ab 15. Oktober für den Zugang zum Arbeitsort  
 
  Testmöglichkeiten für Mitarbeiter  
 
  Green-Pass-Pflicht für Gäste: Keine Änderungen ab dem 15. Oktober  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Green-Pass-Pflicht ab 15. Oktober für den Zugang zum Arbeitsort  
 
 

Wie der HGV bereits im Newsletter vom 7. Oktober berichtet hat, gilt ab 15. Oktober 2021 bis vorerst Freitag, 31. Dezember 2021, die Green-Pass-Pflicht für den Zutritt zum Arbeitsplatz. Im Folgenden geben wir ein Update und beantworten die häufigsten Fragen, welche die Mitglieder in den letzten Tagen an die HGV-Büros gerichtet haben.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

 

1. Benötigen die Mitarbeiter, welche ihre Arbeitstätigkeit im Freien ausüben, auch einen Green Pass?

Ja. Der Begriff „Arbeitsort“ ist im weitesten Sinne zu verstehen, weshalb auch die Arbeitsorte in den Außenbereichen dazuzählen (z. B. Garten, Parkplatz, usw.). Daher benötigen auch diese Personen einen Green Pass.

 

2. Unterliegt auch der Arbeitgeber der Green-Pass-Pflicht?

Ja. Auch der Arbeitgeber unterliegt der Green-Pass-Pflicht. Die Green-Pass-Pflicht betrifft nicht nur lohnabhängige Mitarbeiter (unabhängig von der Beschäftigungsform), sondern auch die Arbeitgeber und mitarbeitenden Familienmitglieder sowie Freiberufler, Praktikanten, Arbeiter auf Abruf, Lehrlinge, Ausbilder, Lieferanten, externes Reinigungspersonal, Handwerker, usw.

 

3. Unterliegen die mitarbeitenden Familienmitglieder/Betriebsinhaber/Arbeitgeber auch der Green-Pass-Pflicht, wenn der Betrieb aufgrund vom Saisonende bereits geschlossen ist und z. B. nur mehr Büroarbeiten oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden?

Ja, denn die Green-Pass-Pflicht gilt immer dann, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies unabhängig davon, ob der Betrieb für Gäste geschlossen ist oder nicht.

 

4. Welche Pflichten muss der Arbeitgeber erfüllen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen innerhalb Freitag, 15. Oktober, festzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Green Pass der Mitarbeiter entweder selbst oder durch eine beauftragte Person zu kontrollieren.

 

5. Wie muss die Beauftragung der Personen (Mitarbeiter oder Dritte), welche die Kontrollen anstelle des Arbeitgebers durchführen, erfolgen?

Die Beauftragung muss durch einen formalen Akt erfolgen. HIER finden Sie eine Vorlage in deutscher und HIER in italienischer Sprache.

 

6. Zu welchem Zeitpunkt und wie oft müssen die Green-Pass-Kontrollen durchgeführt werden?

Die Green-Pass-Kontrollen sollen vorzugsweise, sofern möglich, beim Betreten des Arbeitsplatzes, also sprich an jedem Arbeitstag an den Eingängen durchgeführt werden. Die Kontrollen können jedoch auch stichprobenartig erfolgen. Sollten die Kontrollen aus organisatorischen Gründen nicht beim Betreten des Arbeitsplatzes erfolgen können, empfiehlt der HGV stichprobenartig täglich mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter zu kontrollieren. Die konkreten Durchführungsmodalitäten der Kontrollen müssen innerhalb Freitag, 15. Oktober 2021, vom Arbeitgeber festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Durchführungsmodalitäten angemessen sein müssen, um die Kontrollpflicht des Arbeitsgebers zu erfüllen. Die Angemessenheit der Kontrollen müsste der Arbeitgeber im Falle einer Kontrolle der Ordnungshüter nachweisen. Eine Vorlage zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten der Kontrollen finden Sie HIER.

 

7. Wie muss die Kontrolle des Green Passes erfolgen?

Der Green Pass muss mittels der eigens vorgesehenen App VerificaC19, welche den QR-Code liest und die Gültigkeit bestätigt, kontrolliert werden.
Hinweis: Zukünftig soll es ermöglicht werden, dass die Kontrollen über digitale Lösungen vereinfacht werden. Sobald hierzu konkrete Informationen vorliegen, wird der HGV informieren.

 

8. Wer kann kontrollieren, ob im Betrieb die Green-Pass-Pflicht eingehalten wird?

Alle Organe mit polizeilicher Kontrollbefugnis z. B. Carabinieri, Polizei, Finanzbeamte, Gemeindepolizei, usw. sowie Mitarbeiter des Amtes für Hygiene und öffentliche Gesundheit und des Arbeitsinspektorats im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit im Bereich Hygiene und Arbeitssicherheit, können kontrollieren, ob im Betrieb die Green-Pass-Pflicht eingehalten wird.

 

9. Sind Nasenflügeltests für den Green-Pass anerkannt?

Ja. Lesen Sie dazu den nächsten Beitrag in diesem Newsletter.

 

10. Kann der Mitarbeiter anstelle des QR-Codes auch den Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis vorweisen?

Sollte es den Mitarbeitern nicht möglich sein den Green Pass mit QR-Code zu erhalten, können bis zu dessen Ausstellung auch die von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, Apotheken, Analyselaboren, Allgemeinmedizinern und frei gewählten Kinderärzten ausgestellten Bescheinigungen bezüglich der Impfung, Genesung oder Testung vorgewiesen werden.

 

11. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer mit einer angemessenen Frist mitteilt, ob er im Besitz des Green Pass sein wird?

Ja. Bei besonderen organisatorischen Erfordernissen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den Nichtbesitz des Green Pass mit der Frist zu melden, die der Arbeitgeber benötigt, um diesen Erfordernissen nachzukommen.

 

Korrektur zum Beispiel im Newsletter vom 7. Oktober

Wie im Newsletter vom 7. Oktober berichtet, sind die Antigen-Schnelltests 48 Stunden gültig. Beim erwähnten Beispiel ist ein Fehler unterlaufen. Dieser wird wie folgt korrigiert:
Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter am Freitag, 15. Oktober 2021, um 8 Uhr einen Antigen-Schnelltest macht, wird dieser bis Sonntag, 17. Oktober 2021, um 7:59 Uhr gültig sein. Sollte der Mitarbeiter um 8 Uhr wieder arbeiten, muss er im Besitz eines neuen und gültigen Green Pass sein. Die Kosten für den Testnachweis trägt der Arbeitnehmer selbst.

 

HIER finden Sie ein Hinweisschild bzgl. Zutritt nur mit Green-Pass für Ihren Betrieb.

 

Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der staatlichen Green-Pass-Seite oder auf jener der Provinz Bozen.

 

Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiter der Personalberatung in den HGV-Büros in Schlanders, Meran, Bruneck, Brixen und Bozen. 

 
 
 
 
 
 
  Testmöglichkeiten für Mitarbeiter  
 
 

1. Wo können sich Mitarbeiter testen lassen?

Ab dem morgigen 15. Oktober greift die Green-Pass-Pflicht in allen Arbeitsbereichen. Für Beschäftigte, welche sich testen lassen müssen, wurden diverse Teststellen eingerichtet.

Antigen-Schnelltests können bei folgenden Teststationen durchgeführt werden:

  • Südtiroler Sanitätsbetrieb: HIER finden Sie die Liste der Ortschaften und Uhrzeiten.
  • Gemeinden: HIER finden Sie die Liste der Ortschaften und Uhrzeiten.
  • Apotheken und Ärzten: HIER finden Sie die Liste der teilnehmenden Apotheken und Ärzte.

Die Antigen-Schnelltests (herkömmliche Antigen-Schnelltests und Nasenflügeltests) werden an den Teststationen und in den Apotheken zu einem gedeckelten Preis angeboten. Die Preise können sich unterscheiden, dürfen aber nicht höher als 15 Euro sein.

 

2. Sind Nasenflügeltests für den Green Pass anerkannt?

Das Gesundheitsministerium hat mittels Schreiben an das Land Südtirol bestätigt, dass die Nasenflügeltests für den Green Pass anerkannt sind, unter der Voraussetzung, dass die Tests von Gesundheitsfachpersonal durchgeführt werden und in der „Common list of rapid antigen test“ der EU (RAT-List) aufscheinen. 

 

Laut Südtiroler Sanitätsbetrieb gelten folgende Personen als befähigtes Gesundheitsfachpersonal, welche in der jeweiligen Berufskammer eingetragen sein müssen:

  • Krankenpfleger
  • Kinderkrankenpfleger
  • Geburtshelfer
  • Sanitätsassistent
  • Logopäde
  • Biomedizinischer Labortechniker
  • Techniker für die Vorbeugung
  • Dentalhygieniker
  • Apotheker (mit eigener Schulung)

Betriebe, welche oben genanntes Gesundheitsfachpersonal für die Durchführung der Antigen-Schnelltests beauftragen wollen und diesbezüglich Unklarheiten haben, erhalten dazu nähere Auskünfte bei der eigenen Personalberatung. 

 

3. Können im eigenen Betrieb Nasenflügeltests zum Zweck des Green Pass durchgeführt werden?

Das befähigte Gesundheitsfachpersonal (Testbeauftragte) muss in die jeweilige Berufskammer eingetragen sein. Sofern das zutrifft, können diese die Tests durchführen und die Ergebnisse in die Web-Anwendung des Südtiroler Sanitätsbetriebes eingeben. Für die Aktivierung des Zugangs zur Web-Anwendung genügt eine E-Mail-Anfrage von Seiten des Testbeauftragten an leistungen.bz@sabes.it mit Angabe des Namens, der Steuernummer, der privaten und persönlichen E-Mail-Adresse und des Berufsprofils. Sollten die Zugangsdaten nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen zugestellt werden, so muss sich der Testbeauftragte direkt beim Sanitätsbetrieb (Abteilung Leistungen und Territorium) melden: Tel. 0471 909 159.

 

4. Verteilt der HGV weiterhin kostenlos Nasenflügeltests?

Das Land Südtirol hat entschieden, dass den Vereinen und Verbänden keine kostenlosen Nasenflügeltests mehr bereitgestellt werden. Daher kann auch der HGV keine kostenlosen Nasenflügeltests mehr weitergeben. 

Nasenflügeltests können bei den HGV-Konventionspartnern bezogen werden. Erhältlich sind die Tests:

  • Nal von minden GmbH - NADAL COVID-19 Ag + Influenza A/B Test bei der Apotheke St. Martin in St. Martin in Passeier
  • Siemens Healthineers CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Test über Siemens Healthcare S.r.l. aus Mailand

Beide Tests sind in der „Common list of rapid antigen test“ der EU (RAT-List) enthalten.

 
 
 
 
 
 
  Green-Pass-Pflicht für Gäste: Keine Änderungen ab dem 15. Oktober  
 
  Sicherheitsmaßnahmen sind weiterhin einzuhalten  
 
 

Die Regelungen bezüglich der Green-Pass-Pflicht der Gäste ändern sich mit 15. Oktober nicht. Nachstehend die Regelung für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe.

 

Regelung Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe müssen bzw. dürfen sich grundsätzlich für den Check-in keinen Green Pass von den Gästen vorzeigen lassen. Für den Zutritt der Hausgäste zu den ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesälen gilt die Green-Pass-Pflicht ebenso nicht. Wird hingegen der Speisesaal oder die Bar des Beherbergungsbetriebes gleichzeitig auch als öffentliches Restaurant bzw. öffentliche Bar genutzt, müssen alle Personen, die an den Tischen konsumieren, d. h. sowohl die Hausgäste als auch die externen Kunden, den Green Pass vorweisen.

Wenn ein Gast jedoch Zutritt zu den Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen möchte, müssen die Gäste einen gültigen Green Pass vorweisen können. Für den Zutritt zu den Behandlungsräumen der Beautyabteilung benötigen die Gäste keinen gültigen Green Pass.

Kinder unter 12 Jahren und Personen, die eine Befreiung von der Anti-SARS-CoV-2 Impfung besitzen, sind von der Vorlage des Green Pass befreit.

HIER finden Sie ein Hinweisschild für den Zutritt zum Hallenbad, Wellnessbereich und Fitnessraum.

 

Regelung Gastronomiebetriebe

Für die Betriebe der Gastronomie bedeutet die Green-Pass-Regelung, dass die Gäste für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen den Green Pass vorweisen müssen. Gastwirte müssen sich diesen von den Gästen vorzeigen lassen, um den Zutritt gewähren zu können.

Für die Konsumation im Freien, wie z. B. auf einer Terrasse, sowie für die Konsumation an der Theke benötigen die Gäste keinen Green Pass. Für die Konsumation an der Theke darf der Schutz der Atemwege jedoch nur für die unabdingbar notwendige Zeit des Verzehrs abgenommen werden. Für die Benutzung der Toilette müssen die Gäste auch keinen Green Pass vorweisen.

Kinder unter 12 Jahren und Personen, die eine Befreiung von der Anti-SARS-CoV-2 Impfung besitzen, sind von der Vorlage des Green Pass befreit.

HIER finden Sie ein Hinweisschild betreffend die Konsumation am Tisch in den Innenräumen von Schank- und/oder Speisebetrieben.

 

Trotz Green-Pass-Pflicht Sicherheitsmaßnahmen weiterhin einzuhalten

Auch in jenen Bereichen, wo die Gäste einen Green Pass vorweisen müssen, müssen die Sicherheitsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden. Für die Gastronomie bedeutet dies unter anderem, dass an den Tischen auch weiterhin zwischen den Personen, die nicht vom selben Haushalt sind, ein Sicherheitsabstand von 1 Meter in alle Richtungen eingehalten werden muss.

 
 
 
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