Wer muss die Kontrollen durchführen?
Die Kontrollen des Green Pass obliegen dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, wobei diese auch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte damit beauftragen können. Die Beauftragung muss mit einem formellen Akt erfolgen.
HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in deutscher Sprache.
HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in italienischer Sprache.
Wie muss kontrolliert werden?
Die Kontrollen müssen mittels der eigens vorgesehenen App VerificaC19 durchgeführt werden, welche den QR-Code liest und die Gültigkeit des Green Pass bestätigt. Der Green Pass kann auch in Papierform vorgezeigt werden.
Welche Durchführungsmodalitäten werden für die Kontrollen angewandt? Die Durchführungsmodalitäten müssen innerhalb Freitag, 15. Oktober 2021, vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin festgelegt werden.
Eine Vorlage zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten der Kontrollen finden Sie HIER.
Nach ausfüllen derselben ist diese der spezifischen Risikobewertung des biologischen Risikos SARS-CoV-2/Covid-19 beizulegen. Zudem finden Sie HIER eine aktualisierte Vorlage der spezifischen Risikobewertung des biologischen Risikos SARS-CoV-2/Covid-19.
Achtung: Die Kontrollen müssen sich auf die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Green Pass beschränken, wobei die Daten des Besitzers oder der Besitzerin des Green Pass und die Gültigkeitsdauer nicht gesammelt werden dürfen. Auch dürfen keine Kopien davon aufbewahrt werden. Eine numerische Erfassung der Kontrollen, ohne Angaben der Namen, ist möglich. Der HGV hat eine VORLAGE als Beispiel erstellt.
Erklärung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann aus organisatorischen Erfordernissen eine Erklärung vonseiten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einholen, dass sie bis Freitag, 31. Dezember 2021, über einen gültigen Green Pass verfügen. Die Erklärung erfolgt auf freiwilliger Basis. Diese Erklärung befreit den Arbeitgeber nicht von der Kontrolltätigkeit. HIER finden Sie eine Vorlage.
Vorgesehene Strafen - Strafen für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin:
Wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen nicht innerhalb Freitag, 15. Oktober 2021, definiert oder die Kontrollen nicht durchführt, liegen die Strafen zwischen 400 Euro und 1.000 Euro. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Strafe. - Feststellung des fehlenden Green Pass und Strafen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Es muss zwischen folgenden Situationen unterschieden werden: a) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin teilt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vor Arbeitsbeginn mit, dass er/sie wegen fehlendem gültigen Green Pass nicht zur Arbeit erscheinen wird, bzw. bei der Kontrolle zum Zutritt zum Arbeitsplatz ist er oder sie nicht im Besitz eines gültigen Green Pass: Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bleibt der Zutritt zum Arbeitsplatz verwehrt und die Abwesenheit gilt als ungerechtfertigt (gem. Art. 3 Abs. 6 GD 127/2021) ohne disziplinarische Folgen und mit dem Recht auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses. Für die Tage des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst werden weder Dienstbezüge noch sonstige Vergütungen, gleich welcher Art, gewährt. Die Abwesenheitsdauer wird für die Rentenansprüche nicht angerechnet und folglich sind auch keine Sozialabgaben fällig. Die ungerechtfertigte Abwesenheit wird tagtäglich festgestellt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, deshalb muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dies dem zuständigen Lohnbüro mitteilen. Beispiel: Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin teilt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mit, dass er oder sie am 15. Oktober 2021 nicht zur Arbeit erscheinen wird, weil er oder sie nicht im Besitz eines gültigen Green Pass ist (z. B. aufgrund der fehlenden Testkapazitäten). Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin gilt als ungerechtfertigt abwesend. Dies wird dem zuständigen Lohnbüro mitgeteilt. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin kann jederzeit seine/ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und den unbezahlten Wartestand unterbrechen, sofern er oder sie den Besitz eines gültigen Green Pass nachweisen kann. b) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erscheint nicht am Arbeitsplatz. Der Grund der Abwesenheit wurde dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nicht mitgeteilt: Die Abwesenheit gilt als unentschuldigt gem. Gesetz Nr. 300 vom 20.5.1970. Die weitere Vorgehensweise in diesem Fall muss mit dem zuständigen Lohnbüro abgeklärt werden. c) Bei einer Stichprobe wird festgestellt, dass sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin am Arbeitsplatz ohne gültigen Green Pass aufhält: Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wird aufgefordert, den Betrieb zu verlassen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin entscheidet, ob dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin disziplinarische Sanktionen verhängt werden sollen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin teilt die Verletzung der gesetzlichen Bestimmung dem Präfekten der Region (in Südtirol der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen) mit. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin wird in der Folge eine Verwaltungsstrafe zwischen 600 Euro und 1.500 Euro verhängt. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Strafe. Mit diesem INFORMATIONSSCHREIBEN und diesem HINWEISSCHILD können Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gesetzlichen Neuerungen informieren. Die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie sich mit dieser VORLAGE schriftlich bestätigen lassen.
Der HGV weist darauf hin, dass alle bereits bestehenden Sicherheitsvorkehrungen (Zutritt nur, wenn fieberfrei, Einhaltung der Mindestabstände, Maskenpflicht, usw.) zusätzlich zur Green-Pass-Pflicht aufrecht bleiben.
Weitere nützliche Informationen finden Sie HIER.
Sobald weitere Informationen bzw. Neuerungen zur Green-Pass-Pflicht vorliegen, wird der HGV umgehend informieren. Für weitere Auskünfte steht die Abteilung Personalberatung in den jeweiligen HGV-Büros in Schlanders, Meran, Bruneck, Brixen und Bozen zur Verfügung. |