Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Dabei sind die gesetzlichen sowie die in den Nationalen Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien einzuhalten. Die Kündigungsfristen sind je nach Einstufung und Dienstalter verschieden.
Wir empfehlen Ihnen, sich aufgrund immer wiederkehrender Gesetzesänderungen in jedem konkreten Fall bei Ihrem zuständigen Lohnbüro genauestens zu informieren.
Die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einverständnis und die Selbstkündigung des Arbeitnehmers müssen in telematischer Form erfolgen. Auf diese Weise sollen „Blanko-Kündigungen“ vermieden werden.
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor:
A) Persönliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Der Arbeitnehmer muss im Besitz des SPID oder eines PIN-Codes sein, welchen das NISF/INPS ausstellt.
- Der Arbeitnehmer verschafft sich damit den Zugriff auf das „Onlineportal“ (www.cliclavoro.gov.it) und füllt dort den Vordruck für die Kündigung aus.
- Die wesentlichen Daten sind bereits im System enthalten und müssen nur noch vervollständigt werden.
- Der Arbeitnehmer muss die PEC-Adresse (oder die gewöhnliche E-Mailadresse des Arbeitgebers angeben) und die Kündigung versenden.
- Sobald der Arbeitgeber die telematische Kündigung bzw. die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis erhält, muss das zuständige Lohnbüro unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt werden, damit das Arbeitsverhältnis Regelkonform aufgelöst werden kann.
B) Kündigung mit Hilfe von Patronaten usw.
- Sofern die Arbeitnehmer nicht das oben genannte System anwenden wollen, müssen sie sich persönlich direkt an ein Patronat (oder bilaterale Organisation, Zertifizierungskommission oder Gewerkschaft) wenden.
- dabei wird die Hilfestellung bis zum vollständigen Ausfüllen und Versand gestellt.
- Bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis füllen wir den Vordruck (Giotto) vollständig aus, und er wird vorab auch vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterschrieben.
Empfehlung des HGV
Es wird empfohlen, bei jeglicher Art von Selbstkündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort das zuständige Lohnbüro zu kontaktieren, damit Formfehler jeglicher Art vermieden werden können.
Damit Sie gegenüber etwaigen Forderungen von Arbeitnehmern gewappnet sind, haben wir für Sie eine Saldoquittung abgedruckt. Aber Achtung: Wird diese innerhalb von sechs Monaten beanstandet, ist sie wertlos!
Stand: April 2019
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