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HGV-Newsletter vom 16.08.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Green Pass-Pflicht gilt auch für Betriebsmensen und Räume zur Verabreichung von Speisen an Mitarbeiter  
 
  Ausnahmen von der Green Pass-Pflicht aus gesundheitlichen Gründen  
 
  Förderung für Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsdienstes kann bis zum 31. August beantragt werden  
 
  Corona-Schutzimpfung: Südtiroler Sanitätsbetrieb weitet Angebot aus  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Green Pass-Pflicht gilt auch für Betriebsmensen und Räume zur Verabreichung von Speisen an Mitarbeiter  
 
 

Die italienische Regierung hat kürzlich auf ihrer Website klargestellt, dass die Green Pass-Pflicht auch für Betriebsmensen und grundsätzlich für alle Räume gilt, die zur Verabreichung von Speisen an Mitarbeiter bestimmt sind. 

Somit müssen Mitarbeiter, welche Speisen und Getränke an Tischen in Innenräumen konsumieren, unabhängig, ob es sich um eine eigene Betriebsmensa handelt oder um sonstige Räumlichkeiten des Betriebes, einen Green Pass vorweisen. Die Betriebsinhaber sind dazu verpflichtet sich von den Mitarbeitern einen gültigen Green Pass vorzeigen zu lassen. Für die Konsumationen im Freien müssen die Mitarbeiter hingegen keinen Green Pass vorweisen.

 
 
 
 
 
 
  Ausnahmen von der Green Pass-Pflicht aus gesundheitlichen Gründen  
 
 

Seit dem 6. August müssen Gäste für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen der Gastronomiebetriebe und für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen der Beherbergungsbetriebe den Green Pass vorweisen. Die Gastwirtinnen und Gastwirte müssen sich diesen von den Gästen vorzeigen lassen, um den Zutritt gewähren zu können.

 

Von dieser Pflicht zur Vorlage des Green Pass ausgenommen sind neben Kinder unter 12 Jahren, welche aufgrund ihres Alters von der Impfkampagne ausgeschlossen sind, auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind.

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind, soll eine eigene digitale Bescheinigung erstellt werden, welche anstelle des Green Passes vorgezeigt werden muss. Solange aufgrund fehlender technischer Umsetzung die digitale Bescheinigung noch nicht ausgestellt wird, können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen keinen negativen Coronatest vorweisen.

 

Die Ausstellung dieser Bescheinigungen kann nur von den Impfärzten oder von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten erfolgen, welche im Rahmen der nationalen Impfkampagne tätig sind.

 

Die Bescheinigung über die Befreiung von der Impfpflicht muss folgendes beinhalten:

 

  • die Identifikationsdaten der betreffenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum);
  • die Formulierung „Person von der SARS-CoV-2-Impfung befreit. Gültige Bescheinigung für den Zugang zu den in Absatz 1, Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 23. Juli 2021 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten - soggetto esente alla vaccinazione anti SARS-CoV-2. Certificazione valida per consentire l’accesso ai servizi e attività di cui al comma 1, art. 3 del DECRETO-LEGGE 23 luglio 2021, n 105“;
  • das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung mit folgendem Wortlaut „Zertifizierung gültig bis … - certificazione valida fino al …“ (Datum angegeben, maximal bis 30. September 2021);
  • Daten über den Impfdienst, für welchen der COVID-19-Impfarzt tätig ist (Name des Dienstes, Region);
  • Stempel und Unterschrift des bescheinigenden Arztes (auch digital);
  • Eintragungsnummer des Ärzteverzeichnisses oder Steuernummer des bescheinigenden Arztes.
 
 
 
 
 
 
  Förderung für Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsdienstes kann bis zum 31. August beantragt werden  
 
 

Das Land Südtirol unterstützt gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe. In diesem Zusammenhang ist eine Förderung in Höhe von maximal 30.000 Euro für die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnern vorgesehen.

 

Das Ansuchen auf Förderung kann noch bis zum 31. August 2021 mittels PEC eingereicht werden. Wichtig ist dabei, dass der Antrag vor Beginn der Tätigkeit, d. h. vor Einreichung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns bzw. vor Beginn der Tätigkeit gemäß Erlaubnis eingereicht wird.

Die entsprechenden Formulare sind auf der Website der Südtiroler Landesverwaltung veröffentlicht.

 

Informationen und Details über die Voraussetzungen für die Förderung erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  Corona-Schutzimpfung: Südtiroler Sanitätsbetrieb weitet Angebot aus  
 
 

Um dem Anstieg der Corona-Fallzahlen und einer Belastung des Gesundheitssystems vorzubeugen, weitet der Südtiroler Sanitätsbetrieb das Impfangebot aus. An den gezielten Impfaktionen, wie Impfbussen und Impftagen in Gemeinden, wird auch weiterhin festgehalten, damit sich so viele Menschen wie möglich impfen lassen können.


Gemeinsam mit dem Weißen und Roten Kreuz und den Gemeinden organisiert der Südtiroler Sanitätsbetrieb zahlreiche Impftage ohne Vormerkung. Alle Termine und Orte können Sie HIER abrufen! 


Zudem sind vier Impfbusse unterwegs, die Halt in mehreren Südtiroler Gemeinden machen. Auch hier ist keine Vormerkung notwendig. Alle Termine und Orte können Sie HIER abrufen! 


Die Impfangebote mit Vormerkung gibt es weiterhin. HIER gelangen Sie zum Online-Vormerkportal des Südtiroler Sanitätsbetriebs.

 
 
 
 
 
 
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