Landesregierung beschließt Bestimmungen zur Verwendung
Ab heute, Donnerstag, 1. Juli 2021, wird der CoronaPass Südtirol durch das staatliche COVID-Zertifikat der EU, auch grüne Bescheinigung, Green Pass oder certificato verde genannt, ersetzt. Ab heute müssen alle Personen ab 18 Jahren für den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen oder für die Teilnahme an Events und Veranstaltungen das vom Staat erstellte COVID-Zertifikat der EU vorweisen können.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage des COVID-Zertifikats der EU befreit. Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren können, falls diese nicht über ein COVID-Zertifikat der EU verfügen, weil sie nicht geimpft, nicht genesen und nicht mittels Antigen- oder PCR-Test negativ getestet sind, und falls vom Betreiber oder Veranstalter angeboten, vor Ort einen Nasenflügeltest durchführen, um Zutritt zur Einrichtung oder zur Veranstaltung zu erhalten.
Der Betreiber der jeweiligen Einrichtung bzw. der Veranstalter muss sich von den Personen, die Zutritt zur Einrichtung haben bzw. am Event oder der Veranstaltung teilnehmen möchten, das COVID-Zertifikat der EU vorzeigen lassen.
Was versteht man unter dem COVID-Zertifikat der EU?
Unter dem COVID-Zertifikat der EU (Green Pass oder cerficato verde) versteht man den vom Gesundheitsministerium in digitaler oder in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellten Nachweis, dass die jeweilige Person geimpft, genesen oder negativ getestet ist.
Als Impfnachweis gilt der Nachweis über den Erhalt der ersten Impfdosis mit einem von der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) anerkannten Impfstoff zuzüglich mindestens 14 Tage.
Ein Genesenennachweis ist der Nachweis, in den letzten 6 Monaten von einer Covid-19-Infektion genesen zu sein.
Ein Testnachweis ist der Nachweis eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Dem in Italien ausgestellten COVID-Zertifikat der EU sind das von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte digitale COVID-Zertifikat (sog. EU Green Pass) oder die ausgedruckte Bestätigung eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises gleichgestellt, wenn diese den technischen Vorgaben der italienischen grünen Bescheinigung entsprechen.
Für was gilt das COVID-Zertifikat der EU in Südtirol?
In Südtirol ist das COVID-Zertifikat der EU in folgenden Bereichen erforderlich:
Öffentliche Veranstaltungen, z. B. in öffentlichen Schank-Speisebetrieben, bei Dorf- und Wiesenfesten
Hochzeitsfeierlichkeiten und Feiern im Anschluss an religiöse und zivile Zeremonien
Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern und Jugendherbergen
Theater-, Konzert- oder Kinoaufführungen mit einer Publikumsbesetzung von über 50 Prozent
Zutritt zu öffentlichen Hallenbädern, Thermalbäder, Turnhallen und öffentlichen Wellnessanlagen
Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen in Innenräumen
Übungen und Ausbildungskurse der Feuerwehren und von ehrenamtlichen Organisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes
Spiel- und Bingosäle, Wettsäle sowie Casinos
Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten
Für die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen in Schutzhütten ist ebenfalls die Vorlage des COVID-Zertifikats der EU vorgesehen. Personen über 18 Jahre, die kein COVID-Zertifikat der EU vorlegen können, haben die Möglichkeit, sich vor Ort auf der Hütte mittels Nasenflügeltest testen zu lassen, um in den gemeinschaftlichen Schlafräumen zu übernachten.
Zudem kann in den gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern und Jugendherbergen der Abstand von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen angebracht sind.
Regelung für öffentliche Veranstaltungen
Organisierte, öffentlich zugängliche Veranstaltungen, zu denen auch Dorf- und Wiesenfeste zählen, dürfen im Freien, unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen und nach Vorweisen des COVID-Zertifikats der EU, auf abgegrenzten Flächen stattfinden. Der Ein- und Ausgang der Personen wird mithilfe von Leitsystemen, Ordnungspersonen und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass der Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden kann.
Werden Speisen und Getränke verabreicht, so sind die für die Gastronomie geltenden Regeln einzuhalten.
Kapazitätsbeschränkung für Reisebusse
Für Reisebusse und öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb wurde festgelegt, dass diese, vorbehaltlich der Sonderregelungen, maximal zu 80 Prozent der gewöhnlichen Kapazität besetzt werden dürfen.
Erleichterungen bei der Anmeldung zur Impfung für provinzfremde Mitarbeiter
Seit Freitag, 25. Juni 2021, wurden sämtliche Daten von Personen, die einen Arbeitsvertrag seit 1. Januar 2020 abgeschlossen haben und folglich im Besitz einer italienischen Steuernummer sind, in die Datenbank des Südtiroler Sanitätsbetriebes aufgenommen. Somit ist für eine Anmeldung zur Impfung vorab keine separate Eintragung in den Südtiroler Gesundheitsdienst mehr notwendig. Mit dieser Maßnahme hat der Südtiroler Sanitätsbetrieb auf geforderte Erleichterungen des HGV reagiert.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Impfung? Alle Angestellten, die über eine italienische Steuernummer verfügen, können sich nun eigenständig für die Corona-Schutzimpfung vormerken. Die Vormerkung erfolgt auf der Website www.coronaschutzimpfung.it über den Menüpunkt „Online vormerken“ (ganz oben rechts auf der Website).
HIER finden Sie die Informationen zum genauen Ablauf in den Sprachen Deutsch und Italienisch.
Der HGV ruft dazu auf, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Möglichkeit zu informieren!
Parallel läuft die Aktion „Impfen vor Ort“ weiter, die in mehreren Südtiroler Gemeinden stattfindet. Die Aktion stellt eine aktive Anregung zur Impfung dar – vor allem für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine detaillierte Übersicht über die Impftage, Orte, Uhrzeiten und die Informationen zur Anmeldung finden Sie HIER!Die Übersicht wird laufend auf den neuesten Stand gebracht.
SIAE: Einzahlungstermin wurde auf 16. Juli 2021 aufgeschoben
Erneuerung des Abonnements für 2021
Die SIAE teilt mit, dass der Termin für die Einzahlung der SIAE-Gebühr auf Freitag, 16. Juli 2021, aufgeschoben worden ist.
All jene, die bis dahin kein Schreiben, und zwar weder per E-Mail, PEC-E-Mail oder mittels Post erhalten haben, wenden sich bitte direkt, vor dem 16. Juli 2021, an das zuständige SIAE-Büro.
Sollte im erhaltenen Einzahlungsschein die für das Jahr 2021 vorgesehene Reduzierung der Jahresgebühr von 32,5 Prozent für Beherbergungsbetriebe bzw. 15 Prozent für Gastronomiebetriebe nicht berücksichtigt worden sein, so wenden Sie sich ebenfalls an das zuständige SIAE-Büro, das die Position klären wird.
EU-Richtlinie: Einwegkunststoff-Geschirr steht vor dem Aus
Umsetzung in Italien ist noch ausständig
Die EU-Richtlinie 2019/904 hat das Ziel, die Auswirkung von Kunststoffprodukten auf die Umwelt zu verringern und somit den Schutz der Meere vor Plastikmüll voranzutreiben. Dazu sollen die EU-Mitgliedsstaaten die Reduzierung von Einwegkunststoffprodukten forcieren und die EU-Richtlinie innerhalb Samstag, 3. Juli 2021, umsetzen.
Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, für eine dauerhafte Verminderung des Verbrauchs von Einwegkunststoffartikeln, wie z. B. Getränkebecher, und Lebensmittelverpackungen, wie z. B. Behältnisse für Fast Food und Speisen für den unmittelbaren Verzehr, zu sorgen. Zudem dürfen zukünftig keine Einwegkunststoffartikel wie Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen sowie keine Lebensmittelverpackungen, Behälter und Becher aus expandiertem Polystyrol verkauft bzw. verwendet werden.
Die italienische Regierung wurde im April 2021 beauftragt, die EU-Richtlinie in italienisches Recht umzuwandeln. Die entsprechenden Umsetzungsdekrete sind aktuell noch ausständig, werden aber innerhalb 8. August 2021 erwartet. Sobald die neuen Bestimmungen vorliegen, wird der HGV im Detail darüber informieren.
Log-in für Mitglieder auf der HGV-Website
Seit einigen Wochen ist die neue HGV-Website online. Einige Bereiche auf der Website bieten einen exklusiven Service für Mitglieder und sind deshalb mit einem Log-in belegt. Da die Log-in-Zugänge von der alten HGV-Website nicht mehr funktionieren, muss für die neue Website ein neues Passwort generiert werden.
Sollten Sie noch kein neues Passwort für die HGV-Website erstellt haben, so finden Sie IN DIESEM DOKUMENT übersichtlich aufgelistet, wie das funktioniert!
Weitere interessante Inhalte für Sie
Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe