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HGV-Newsletter vom 21.05.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Was die neue Verordnung vom 21. Mai vorsieht  
 
  Digitales Einreiseformular wird ab Montag, 24. Mai, verpflichtend  
 
  Europäische Reiseversicherung versichert Covid-19-Erkrankung  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Was die neue Verordnung vom 21. Mai vorsieht  
 
  Sperrstunde der Gastronomiebetriebe ab 23 Uhr – FFP2-Masken werden Pflicht – CoronaPass in Beherbergungsbetrieben nur mehr für Dienstleistungen notwendig  
 
 

Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 23, die Landeshauptmann Arno Kompatscher am heutigen Freitag, 21. Mai 2021, erlassen hat, sieht vor, dass für den Zeitraum von 21. Mai bis zum 31. Juli 2021 in Südtirol, vorbehaltlich anders lautender Präzisierungen, neue Bestimmungen für die Gastronomie und Beherbergung gelten. 

Gastronomiebetriebe können mit Freitag, 21. Mai, bis 23 Uhr geöffnet halten. Ab Dienstag, 1. Juni, muss für die Konsumation in geschlossenen Räumen der Gastronomiebetriebe kein CoronaPass Südtirol mehr vorgewiesen werden, und in den Beherbergungsbetrieben ist der CoronaPass Südtirol nur mehr für die Nutzung von Dienstleistungen notwendig.

 
 
 
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  Digitales Einreiseformular wird ab Montag, 24. Mai, verpflichtend  
 
 

Bei der Einreise nach Italien wird die Eigenerklärung in Papierform, welche bisher im Falle von Kontrollen abgegeben werden musste, ab Montag, 24. Mai, durch ein digitales Einreiseformular ersetzt.

Zukünftig müssen die einreisenden Personen schon vor der Einreise nach Italien das digitale Einreiseformular (Digital Passenger Locator Form – dPLF) ausfüllen und den Nachweis über die Anmeldung digital oder in Papierform mit sich führen und diesen im Falle von Kontrollen den Ordnungskräften vorzeigen.

Für jede erwachsene Person muss ein Formular ausgefüllt werden. Wenn minderjährige Kinder mitreisen, können diese im Formular des begleitenden Elternteils angegeben werden.

Nur in Ausnahmefällen, d. h. ausschließlich bei technischen Hindernissen, ist es möglich, die Eigenerklärung (Eigenerklärung IT, Eigenerklärung DE) in Papierform auszufüllen.

Unbeschadet von diesem neuen digitalen Formular ist es auch weiterhin notwendig, sich bei der Einreise zusätzlich beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes mit diesem Formular anzumelden und einen negativen Covid-19 Test (Molekular- oder Antigentest) mitzuführen, welcher innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden ist. Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene.

Auf der Website des italienischen Gesundheitsministeriums finden Sie weitere Informationen zum digitalen Einreiseformular auf Italienisch und Englisch.

 
 
 
 
 
 
  Europäische Reiseversicherung versichert Covid-19-Erkrankung  
 
 

Die Europäische Reiseversicherung bietet seit Ende Mai 2020 einen vollumfänglichen Versicherungsschutz trotz Corona-Pandemie. HGV-Mitglieder erhalten durch ein HGV-Abkommen mit der Europäischen Reiseversicherung vorteilhafte Konditionen.

 
 
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