Um Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern einstellen zu können, muss eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden.
Eingereicht werden können Anträge um Arbeitsgenehmigungen für Arbeitnehmer, welche in den Jahren 2017 oder 2018 bereits durch saisonale Aufenthaltsgenehmigungen in Südtirol (Provinz Bozen) beschäftigt waren und aus folgenden Ländern stammen:
Wie wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen?
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss im Besitz einer italienischen Steuernummer (ausgestellt von der Agentur der Einnahmen) sein.
Entlohnung
Die Entlohnung erfolgt laut zustehender Lohngruppe, die je nach Einstufung und Kategorie des Betriebes verschieden ist. Die Gruppen sind im Kollektivvertrag festgesetzt.
Besonderheiten
Das Arbeitsamt erteilt für Saisonbeschäftigte im Gastgewerbe die Arbeitsgenehmigung unter Berücksichtigung des Vorrangrechtes. Die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung wird für die Dauer von neun Monaten im Kalenderjahr ausgestellt. Das saisonale Kontingent wird jährlich von der Landesarbeitskommission bzw. vom Arbeitsministerium festgelegt.
Erforderliche Unterlagen für den Antrag um saisonale Arbeitsgenehmigung:
Antrag um Arbeitsgenehmigung beim Innenministerium (nur mehr in "telematischer" Form möglich) - erforderliche Unterlagen:
Die Abwicklungsprozedur für die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung eines Nicht-EU-Bürgers nimmt insgesamt ca. fünf Wochen in Anspruch. Der Arbeitnehmer muss im Herkunftsland ein Einreisevisum beantragen.
Seit 11. April 2007 muss der Arbeitnehmer (falls er mehr als 4 Monate beschäftigt wird) die Eintragung beim Meldeamt der zuständigen Gemeinde vornehmen. Erforderliche Dokumente sind der Personalausweis/Reisepass und die Einstellungsbestätigung bzw. der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer erhält vom Meldeamt der Gemeinde eine Abgabebestätigung, welche sorgfältig aufbewahrt werden muss.
Weiteres muss die Beantragung des Krankenkassebüchleins bei der Sanitätseinheit vorgenommen werden (sofern nicht bereits vorhanden).
Das Arbeitsdekret vom Juni 2013 sieht vor, dass jeder Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer aus dem Ausland anstellen will, zuerst beim Arbeitsamt überprüfen muss, ob kein inländischer oder in Italien ansässiger ausländischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Falls ja, muss er diesen vorziehen.
Ihr direkter Kontakt zur HGV-Personalberatung:
HGV Bozen
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Fax 0471 317 801
HGV Meran
Gampenstraße 97
39012 Meran
Fax 0473 210 352
HGV Schlanders
Kapuzinerstraße 36
39028 Schlanders
Fax 0473 621 264
HGV Brixen
Dantestraße 29 Brixinia Center
39042 Brixen
Fax 0472 837 235
HGV Bruneck
Europastraße 3 F
39031 Bruneck
Fax 0474 552 787
Hafling: Pavkovics Anna
Meraner Hütte
Schluderns: Garber Irina
Burgschänke
Reischach: Michaeler Othmar
Falkensteiner Hotel Kronplatz
Gais: Zimmerhofer Patrick
Berggasthaus Badl im Mühlbacher Talile
Schlanders: Prantl David
Bar Imbiss Taka Tuka
Bozen: Widmann Barbara
Garni Hotel Loom
Deutschnofen: Gummerer Carmen
Gasthaus Liegalm
Brixen: Hinteregger Werner
Rossalm
Gsies: Beikircher Theresia
Talschlusshütte
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
Schlachthofstraße 59
39100 Bozen
Tel. 0471 317 700 - Fax 0471 317 701
info@hgv.it
www.hgv.it