Des Weiteren wurde geklärt, dass wenn ein Mitarbeiter die Funktion als Tutor für einen minderjährigen Praktikanten bzw. Lehrling ausübt, der Strafregisterauszug nicht erforderlich ist, da dies eine zusätzliche Aufgabe zu seiner eigentlichen Arbeitstätigkeit darstellt.
Außerdem wurde kürzlich festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Beantragung des Strafregisterauszuges ab sofort keine Einverständniserklärung des betreffenden Mitarbeiters mehr benötigt, sondern den Antrag direkt bei der Staatsanwaltschaft stellen kann. Zum Zeitpunkt der Einstellung darf der Strafregisterauszug nicht älter als sechs Monate sein.
Das neue Formular zur Beantragung des Strafregisterauszuges finden Sie auf der HGV-Homepage www.HGV.it unter „Lohn/Personal“ – „Mitarbeiteranmeldung und Beherbergung“ sowie in der untenstehenden Datei.