Ziel der Ausbildung „berufsspezialisierende Lehre“ ist der erste Einstieg in den Arbeitsmarkt und eine anschließende arbeitsrechtliche Anerkennung der erworbenen Kompetenzen. Die Auszubildenden legen keine Lehrabschlussprüfung ab und erhalten folglich auch kein Diplom.
Voraussetzung
Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag der berufsspezialisierenden Lehre ist, dass der Auszubildende zwischen 18 und 29 Jahre alt ist. Junge Menschen mit Matura und Universitätsabschluss, aber auch ohne abgeschlossene Erstausbildung können mit einem solchen Arbeitsvertrag eingestellt werden. Jugendliche mit einer beruflichen Qualifikation (z. B. Berufsbefähigungszeugnis oder Berufsbildungsdiplom) können schon mit 17 Jahren einen Arbeitsvertrag der berufsspezialisierenden Lehre abschließen.
Die Lehre dauert drei Jahre; bei handwerklichen Berufsprofilen bis zu fünf Jahre.
Die berufsspezialisierende Lehre wird durch die Kollektivverträge geregelt. Dort legen die Sozialpartner fest, für welche Profile diese Form der Lehre möglich ist, wie umfangreich die berufsbezogene Ausbildung ist und welche Ausbildungsformen zulässig sind (z. B. Kurse, E-Learning, Ausbildung am Arbeitsplatz in Begleitung eines Ausbilders).
Das Lehrverhältnis muss wie jedes Arbeitsverhältnis über ProNotel2 angemeldet werden; es sind keine Meldungen an das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung notwendig.
Der Auszubildende erlernt seinen Beruf während der täglichen Arbeit im Beruf. Zudem sieht der Vertrag der berufsspezialisierenden Lehre vor, dass der/die Auszubildende eine berufsbezogene Ausbildung und eine Ausbildung zu allgemeinbildenden und fachübergreifenden Themen (in Folge: fachübergreifende Ausbildung) erhält.
Die berufsbezogene Ausbildung
Die berufsbezogene Ausbildung ist in den Kollektivverträgen geregelt (Stundenanzahl, mögliche Ausbildungsformen,...).
Der Arbeitgeber muss, innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen Frist, für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan erstellen und diesen dem Arbeitsvertrag beilegen. Manche Kollektivverträge enthalten eine entsprechende Vorlage.
Die fachübergreifende Ausbildung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Auszubildenden/die Auszubildende für 40 Stunden pro Lehrjahr für die fachübergreifende Ausbildung freizustellen, und zwar beginnend mit dem 1. Lehrjahr und für maximal 3 Lehrjahre.
Die 40 Stunden des 3. Jahres können auch bereits im 1. oder 2. Jahr absolviert werden.
Die fachübergreifende Ausbildung besteht aus einem Pflichtkurs von 2 Tagen (16 Stunden) und einem Wahlpflicht-Bereich.
Der Auszubildende muss innerhalb des 1. Lehrjahres einen 2-tägigen Kurs zu den Themen Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und Kommunikation besuchen. Die Anwesenheit am Kurs ist für alle Lehrlinge der berufsspezialisierenden Lehre verpflichtend. Der Kurs wird von den Landesberufsschulen organisiert.
Das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung informiert die betroffenen Arbeitgeber und Auszubildenden über die Verpflichtung den Kurs zu besuchen. Dabei werden auch die Kurstermine, Kursorte und die Anmeldeformalitäten für die nächsten geplanten Kurse mitgeteilt.
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass der Auszubildende den Kurs besucht. Kursort und Kurssprache können im Rahmen des Angebotes frei gewählt werden.
Die restlichen Stunden der allgemeinbildenden und fachübergreifenden Ausbildung (Wahlpflicht-Bereich)
Zusätzlich zum Pflichtkurs muss der Arbeitgeber die restlichen vorgesehenen Ausbildungsstunden durch Kurse oder E-Learning gewährleisten:
Dafür können folgenden Angebote genutzt werden:
1. Weiterbildungsangebot der Landesberufsschulen (die Teilnahme ist kostenlos);
2. Angebote der Bilateralen Körperschaften;
3. Angebote von anderen Organisationen, zu deren Zielen laut Statut „Aus- und Weiterbildung“ gehört.
Stand: April 2019
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