Lohnausgleich: 12 Wochen ab 1. Januar 2021
Das staatliche Haushaltsgesetz 2021 sieht eine Verlängerung des Lohnausgleichs aufgrund des Covid-19-Notstandes um weitere 12 Wochen vor, ohne Zusatzbeitrag zulasten des Betriebes.
Diese 12 Wochen können von Beherbergungs- und Nichtbeherbergungsbetrieben im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 beansprucht werden.
Alternativ zur Beanspruchung der Lohnausgleichskasse steht eine Beitragsbegünstigung für eine Höchstdauer von acht Wochen zu, welche innerhalb 31. März 2021 genossen werden kann.
Für die effektive Anwendung des verlängerten Lohnausgleichs und der Beitragsbegünstigung müssen jedoch noch die klärenden Rundschreiben des NISF/INPS abgewartet werden.
Entlassungsverbot bis 31. März 2021
Entlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund und Kollektiventlassungen sind bis zum 31. März 2021 untersagt. Das Entlassungsverbot gilt nicht bei definitiver Einstellung der Betriebstätigkeit, Einleitung eines Konkursverfahrens oder im Rahmen eines gewerkschaftlichen Abkommens.
Beitragsbegünstigung für unbefristete Einstellungen unter 35 Jahren
Bei unbefristeten Einstellungen von Personen unter 35 Jahren, welche vorher noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber hatten, steht eine Reduzierung der Sozialbeiträge zulasten des Arbeitgebers im Ausmaß von 100 Prozent (maximal 6.000 Euro pro Jahr) zu. Die Begünstigung kann für Neueinstellungen und Umwandlungen in unbefristete Arbeitsverhältnisse zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 für maximal 36 Monate beansprucht werden.
Für die effektive Anwendung der Beitragsbegünstigung müssen jedoch noch die klärenden Rundschreiben des NISF/INPS abgewartet werden.
Obligatorische Vaterschaftsfreistellung
Die Dauer der obligatorischen Freistellung wurde für das Jahr 2021 von sieben auf zehn Tage erhöht. Die Freistellung steht allen Vätern zu, deren Kind zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 geboren wird und ist vollständig zulasten des NISF/INPS. Die Freistellungstage können auch nicht zusammenhängend genossen werden. Sie müssen außerdem innerhalb von fünf Monaten ab Geburt des Kindes beansprucht werden. Dafür muss der Arbeitnehmer mit einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richten.
Zudem kann der Vater – wie bereits bisher – einen weiteren Tag als fakultative Vaterschaftsfreistellung beantragen, sofern die Mutter dafür auf den entsprechenden Tag des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes verzichtet.
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