Vorschusszahlung und monatliche Auszahlung der Abfertigung - Sozialbeiträge sind geschuldet

Bei den individuellen Lohnvereinbarungen taucht öfters der Wunsch auf, dass nicht nur der 13. und 14. Monatslohn, sondern auch die Abfertigung anteilsmäßig, sprich monatlich, ausbezahlt werden soll. Die HGV-Personalberatung erläutert die Sachlage im Detail.

Im Februar 2021 hat ein Urteil des Kassationsgerichtshofes (Nr. 4670 vom 22. Februar 2021) zur Vorschusszahlung und monatlichen Auszahlung der Abfertigung eine entsprechende Klarstellung geliefert: Sofern nicht die gesetzlichen (oder falls vorgesehen die kollektivvertraglichen) Voraussetzungen zur Vorschusszahlung der Abfertigung gegeben sind, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialbeiträge auf den ausbezahlten Betrag/Abfertigung zu leisten.

 

Grundsätzlich kann ein Vorschuss der Abfertigung laut Gesetz nur unter folgenden Bedingungen bezahlt werden (Art. 2120 ZGB):      

  • Voraussetzungen: mindestens acht Dienstjahre
  • Bedingungen:
    1. Arztspesen, Therapien und außerordentliche Eingriffe
    2. Kauf Erstwohnung bzw. Sanierungen/Haus
    3. Kosten während der Elternzeit (Art. 5 GvD 151/2001)
    4. Kosten für Aus- und Weiterbildung (Art. 7 G. 53/2000)
  • Höchstbetrag: Maximal 70 Prozent der bis zum Antrag angereiften Abfertigung.
    Zudem darf die Vorschusszahlung nur einmal im Laufe des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Außerdem können nur maximal zehn Prozent der Beschäftigten, welche die Voraussetzungen haben, einen Antrag stellen, wobei dies nur max. vier Prozent aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen kann.
  • Antrag: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Begründung und den entsprechenden Dokumentationsnachweisen vorlegen.
  • Vereinbarung: Im gegenseitigen Einverständnis können weitere Vereinbarungen, welche für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Besserstellung bedeuten, bestimmt werden.

 

Diese beschriebenen Bedingungen gelten generell für unbefristete Arbeitsverträge.

Bei Auszahlung der Abfertigung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei regulärer Vorschusszahlung der Abfertigung wie oben beschrieben unterliegt diese einer begünstigten Separatbesteuerung. Zudem sind keine Sozialabgaben geschuldet.

 

Saisonverträge/befristete Arbeitsverträge: Monatliche Vorschusszahlung der Abfertigung erhöht die Lohnkosten

Grundsätzlich ist bei der Anstellung mit Saisonverträgen/befristeten Arbeitsverträgen keine Vorschusszahlung der Abfertigung wie in der obengenannten Form möglich.

Wird trotzdem eine monatliche Vorschusszahlung auf dem Lohnstreifen ausbezahlt, kann die begünstigte Separatbesteuerung nicht angewendet werden. Zudem müssen auf diese Beträge auch die Sozialabgaben berechnet und eingezahlt werden.

Aufgrund der geschuldeten Sozialabgaben und der ordentlichen Besteuerung würden sich die Lohnkosten um ca. 38 bis 40 Prozent erhöhen.

 

Die HGV-Personalberatung empfiehlt deshalb, jegliche Art von monatlicher Vorschusszahlung der Abfertigung nicht vorzunehmen.

 

Möglichkeit Rentenzusatzfonds

Anstatt die Abfertigung im Betrieb zu lassen, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, auch einem Rentenzusatzfonds beitreten und die Abfertigung dort monatlich einzahlen lassen.

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