Verpflichtende Herkunftskennzeichnung: Für HGV kein Mehrwert für Verbraucher, dafür Bürokratie

Im heute im Südtiroler Landtag genehmigten Gesetzesentwurf zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Eiern und Milchprodukten in Südtirols Gastronomie sieht der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) keinen Mehrwert für die Verbraucher, dafür zusätzliche Bürokratie für Gastwirtinnen und Gastwirte.

Der HGV hat seit jeher den Wert lokal produzierter Lebensmittel sowie deren Verwendung in der heimischen Gastronomie unterstrichen. „Der Fokus der Südtiroler Gastronomie ist ganz stark auf heimische und saisonale Lebensmittel gerichtet. Viele gastronomische Initiativen auf lokaler Ebene, die vielfach vorhandene Zusammenarbeit zwischen lokalen Produzenten und gastgewerblichen Betrieben, das Qualitätszeichen ‚Qualität aus Südtirol‘ und das Produktmarketing von IDM Südtirol haben Produkte aus Südtirol stark in den Fokus der Konsumenten und der Gastgewerbetreibenden gerückt“, sagt HGV-Präsident Manfred Pinzger. Auch die Initiativen im Bereich der Nachhaltigkeit würden die Verwendung von lokal produzierten Lebensmitteln fördern.

 

Nun hat der Südtiroler Landtag aber ein Gesetz erlassen, das Gastwirte zwingt, anzugeben, woher das Fleisch, die Milchprodukte und die Eier stammen. „Während für die Verbraucher kein Mehrwert entsteht, weil es reicht, dass der Gastwirt die Herkunftsangabe ‚EU‘, ‚Nicht-EU‘ oder ‚EU und Nicht-EU‘ ausweist, entsteht auf der anderen Seite für den Gastwirt ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Erfolgt vom Gastwirt keine Kennzeichnung, so hat dies Sanktionen zur Folge“, bedauert Pinzger die Entscheidung des Landtags. Einzig positiv ist, dass es Landtagsabgeordneten Helmut Tauber, der sich im Landtag gegen dieses Gesetz ausgesprochen hat, gelungen ist, das Strafausmaß zu reduzieren. 

 

In dem nun erlassenen Gesetz ist vorgesehen, dass Gastwirte ihre Gäste über die Herkunft der ausgewählten Zutaten schriftlich in lesbarer und sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder auf andere geeignete Weise informieren. Dabei reicht allein die Angabe „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU“ und „Nicht-EU“ um die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen. Fehlt diese Angabe, ist die Verhängung einer Geldstrafe vorgesehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Staat das neue Gesetz beurteilt, zumal diese Bestimmung wesentliche staatliche Kompetenzen berührt.

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