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HGV-Newsletter vom 27.01.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Einreise aus EU-Ländern wird erleichtert – Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfällt  
 
  Gültigkeit der Impfbefreiungen bis 28. Februar 2022 verlängert  
 
  Voraussichtlicher Aufschub der Zahlungsfrist für die Rai-Gebühr 2022 in Planung  
 
  Rückerstattung der Rai-Gebühr 2021  
 
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  Einreise aus EU-Ländern wird erleichtert – Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfällt  
 
 

Mit der am Mittwochabend, 26. Januar 2022, unterzeichneten Verordnung hat Gesundheitsminister Roberto Speranza die bisher geltenden Einreisebestimmungen zum größten Teil bis Dienstag, 15. März 2022, verlängert. Die Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten wird ab Dienstag, 1. Februar 2022, erleichtert.

 

Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten – Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfällt

Für die Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten (C-Länder) entfällt ab Dienstag, 1. Februar 2022, die Testpflicht der vollständig geimpften oder genesenen Personen. Auch Personen, welche das digitale Covid-Zertifikat der EU aufgrund einer Testung vorweisen können, müssen nun nicht mehr die 5-tägige Quarantäne einhalten. Weiterhin aufrecht bleibt hingegen die Anmeldepflicht vor der Einreise.

 

Ab Dienstag, 1. Februar 2022, ist Folgendes bei der Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten (C-Länder) zu beachten:

 

  • Anmeldepflicht: Vor der Einreise ist das digitale Einreiseformular (Digital Passenger Locator Form - dPLF) auszufüllen und der Nachweis über die Anmeldung ist digital oder in Papierform mitzuführen und im Falle von Kontrollen den Ordnungskräften vorzuzeigen. Nur in Ausnahmefällen, d. h. ausschließlich bei technischen Hindernissen, ist es möglich, die Eigenerklärung (Eigenerklärung IT, Eigenerklärung DE, Eigenerklärung ENG) in Papierform auszufüllen.
  • Nachweispflicht: Bei der Einreise ist das digitale Covid-Zertifikat der EU (sog. Green Pass) oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist.

 

Wenn die einreisende Person kein digitales Covid-Zertifikat der EU oder eine gleichwertige Bescheinigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass man vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, bestehen nachfolgende Pflichten:
 

  • Isolationspflicht: sich für einen Zeitraum von 5 Tagen einer Isolation zu unterziehen.
  • Covid-19-Test: Durchführung eines Abstrichs (Molekular- oder Antigentest) nach Ablauf der 5-tägigen Quarantäne.
  • Meldung Sanitätsbetrieb: Die Einreise ist beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular zu melden.
     

Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, befreit.

 

Gültigkeit Covid-Zertifikat der EU für die Einreise ist 9 Monate gültig

Nur zum Zwecke der Einreise nach Italien hat das Covid-Zertifikat der EU aufgrund einer Corona-Schutzimpfung auch nach dem 1. Februar 2022 eine Gültigkeit von 9 Monaten.

Die Verordnung des Gesundheitsministers, in der ausschließlich die Einreisebestimmungen nach Italien ab dem 1. Februar 2022 geregelt sind, hat keinen Einfluss auf die Dauer der Gültigkeit des Super Green Pass (2G) innerhalb Italiens, der für den Zutritt zu den meisten Dienstleistungen und Infrastrukturen für Personen ab 12 Jahren vorgeschrieben ist.

 

Gültigkeit des Super Green Pass (2G) wird auf 6 Monate reduziert

Die aktuell geltenden staatlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Super Green Pass, der aufgrund einer Corona-Schutzimpfung ausgestellt wird, ab Dienstag, 1. Februar 2022, in Italien nur mehr eine Gültigkeit von 6 Monaten und nicht mehr von 9 Monaten hat. Diese Regelung gilt auch für ausländische Gäste. Somit haben ausländische Impfzertifikate in Italien ab Dienstag, 1. Februar 2022, auch nur mehr eine Gültigkeit von 6 Monaten. Der Super Green Pass darf laut derzeit geltender Bestimmung ab Dienstag, 1. Februar 2022, z. B. für die Beherbergung, für den Zutritt zur Gastronomie oder für die Nutzung der Skianlagen nicht älter als 6 Monate sein.

 

Der Green Pass aufgrund der Genesung hat in Italien auch weiterhin eine Gültigkeit von 6 Monaten, auch wenn die Zertifikate in den Heimatstaaten der Gäste evtl. eine andere Gültigkeit aufweisen. (Beispiel Deutschland 3 Monate bei einer Genesung). Dies gilt auch für die Einreise nach Italien.

 

Bezüglich der inneritalienischen Regelung der Gültigkeitsdauer des Green Pass hat der HGV in den letzten Tagen auf mehreren Ebenen in Brüssel und in Rom interveniert und die Problematik für den Tourismus aufgezeigt. Unter anderem wurden Tourismusminister Massimo Garavaglia, Landeshauptmann Arno Kompatscher, EU-Parlamentarier Herbert Dorfmann sowie die Dachverbände Federalberghi und Confcommercio damit befasst. 

Sollte sich an der Gültigkeitsdauer des Green Pass etwas ändern, wird der HGV umgehend informieren. 

 
 
 
 
 
 
  Gültigkeit der Impfbefreiungen bis 28. Februar 2022 verlängert  
 
 

Das Gesundheitsministerium hat mit einem Rundschreiben die Gültigkeit der korrekt ausgestellten Impfbefreiungen bis Montag, 28. Februar 2022, verlängert.

 

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Corona-Schutzimpfung befreit sind und eine korrekt ausgestellte Bescheinigung vorweisen können, sind von der Pflicht zur Vorlage des Green Pass (3G) bzw. Super Green Pass (2G) ausgenommen und erhalten Zutritt zu den Bereichen, in denen ein Green Pass oder ein Super Green Pass notwendig wäre.

 

Diese Bescheinigungen müssen genauen Vorgaben entsprechen, welche in einem Rundschreiben des Gesundheitsministers vom 4. August 2021 (siehe HIER) beinhaltet sind. Insbesondere kann die Ausstellung nur von den Impfärzten oder von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten erfolgen, die im Rahmen der nationalen Impfkampagne tätig sind.

 

Die Bescheinigung über die Impfbefreiung muss Folgendes beinhalten:

 

  • die Identifikationsdaten der betreffenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum);
  • die Formulierung „Person von der SARS-CoV-2-Impfung befreit. Gültige Bescheinigung für den Zugang zu den in Absatz 1, Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 23. Juli 2021 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten - soggetto esente alla vaccinazione anti SARS-CoV-2. Certificazione valida per consentire l’accesso ai servizi e attività di cui al comma 1, art. 3 del DECRETO-LEGGE 23 luglio 2021, n 105“;
  • das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung mit folgendem Wortlaut „Zertifizierung gültig bis … - certificazione valida fino al …“ (Datum angegeben, aktuell bis max. 31.12.2021);
  • Daten über den Impfdienst, für welchen der Covid-19-Impfarzt tätig ist (Name des Dienstes, Region);
  • Stempel und Unterschrift des bescheinigenden Arztes (auch digital);
  • Eintragungsnummer des Ärzteverzeichnisses oder Steuernummer des bescheinigenden Arztes. 

 

Zukünftig soll diesen Personen ein QR-Code ausgestellt werden. Derzeit werden diese jedoch noch nicht ausgestellt und daher können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen auch keinen negativen Covid-19-Test vorweisen.

 

Zertifikate von ausländischen Ärzten werden nicht anerkannt. Ausländische Gäste müssten sich somit vorab mit einem italienischen Impfarzt in Verbindung setzen und sich von diesem eine korrekte Bescheinigung ausstellen lassen.

 
 
 
 
 
 
  Voraussichtlicher Aufschub der Zahlungsfrist für die Rai-Gebühr 2022 in Planung  
 
 

Der nationale Verband Federalberghi hat mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat der Rai in seiner Sitzung Anfang Februar über einen zweimonatigen Aufschub des Zahlungstermins der Rai-Gebühr für das Jahr 2022 befinden wird. Nachdem der Zahlungstermin für die Rai-Gebühr 2022 bereits der 31. Januar 2022 ist, wird empfohlen, mit der Zahlung bis zum Vorliegen des Beschlusses des Verwaltungsrats der Rai abzuwarten.

Sobald dem HGV die Entscheidung der Rai bzw. ein neuer Zahlungstermin vorliegt, wird der Verband umgehend informieren.
 

 
 
 
 
 
 
  Rückerstattung der Rai-Gebühr 2021  
 
 

Bekanntlich wurde mit dem Unterstützungsdekret „Sostegni“ vom 22. März 2021 die Aussetzung der Rai-Gebühr 2021 für die gastgewerblichen Betriebe vorgesehen.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dekretes im Jahr 2021 hatten allerdings schon einige Betriebe die Gebühr für 2021 entrichtet. Aufgrund dessen wurden nun für diese fälschlicherweise entrichtete Gebühr für 2021 verschiedene Vorgehensmaßnahmen vorgesehen. Auschlaggebend dabei ist das Zahlungsdatum.

  • Wurde die Rai-Gebühr 2021 innerhalb 22. März 2021 bezahlt, kann der entrichtete Betrag als Steuerguthaben über das Modell F24 mit dem Steuerschlüssel 6958 verrechnet werden.
  • Wurde die Rai-Gebühr 2021 hingegen nach dem 22. März 2021 bezahlt, wird der Betrag für das Jahr 2022 gutgeschrieben und bei zukünftigen Fälligkeiten gegengerechnet. Der Betrag kann auch mittels Antrags rückgefordert werden. Letzteres wird sicherlich dann notwendig, wenn keine Gebühr für 2022 zu entrichten ist.
 
 
 
 
 
 
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