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Im Oktober 2023 wurde das Dekret für die Programmierung der legalen Einreise von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten im Dreijahreszeitraum 2023-2025 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht. Mittlerweile haben die zuständigen Ministerien zudem die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bekanntgegeben.
Anträge für die Vergabe von saisonalen Aufenthaltsgenehmigungen für die Wintersaison 2023/24 sowie für die Frühjahrs- und Sommersaison 2024 können von nun an und bis zum 24. November 2023 eingereicht werden. Ein weiterer Termin ist für Februar 2024 vorgesehen.
Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, für die der Antrag um saisonale Aufenthaltsgenehmigung zum ersten Mal gestellt wird, müssen im Besitz der Staatsbürgerschaft eines der nachfolgend angeführten Staaten sein: Ägypten, Albanien, Algerien, Äthiopien, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Elfenbeinküste, El Salvador, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Indien, Japan, Kosovo, Mali, Marokko, Mauritius, Moldawien, Montenegro, Niger, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Senegal, Serbien, Sri Lanka, Sudan, Südkorea, Tunesien und Ukraine. Außerdem besteht nun erstmals die Möglichkeit, saisonale Arbeitsgenehmigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Jordanien und Kirgisistan zu beantragen.
Eingereicht werden können zudem Anträge für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal mit einer saisonalen Arbeitsgenehmigung regulär in Italien beschäftigt waren, auch wenn diese nicht im Besitz der Staatsbürgerschaft eines der oben angeführten Staaten sind.
Vorrangrecht: Anwendbarkeit garantiert
Der HGV hat gemeinsam mit dem staatlichen Dachverband Federalberghi und in enger Zusammenarbeit mit den politischen Vertretern auf Landes- und Staatsebene kürzlich erreichen können, dass das gesetzlich festgeschriebene Vorrangrecht, welches jenen Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern zusteht, die in der Vergangenheit bereits in Besitz einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung waren, künftig garantiert zur Anwendung gebracht wird.
Da die Antragstellung auch in diesem Jahr einen hohen Zeit- und Verwaltungsaufwand erfordert, empfiehlt es sich bereits jetzt die wichtigsten Dokumente (beispielsweise Reisepass der Mitarbeitenden) einzuholen und sich zeitgerecht mit dem zuständigen Lohnbüro bzw. Arbeitsrechtsberater in Verbindung zu setzen. |
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