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HGV-Newsletter vom 4.9.2023
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Neuerung bei der Ortstaxe: Ausmaß der Ortstaxe erhöht – Zuweisung neu geregelt  
 
  Vorsicht: Zechpreller unterwegs  
 
  Südtiroler Tourismuskasse (STK): Anträge für Rückerstattung können gestellt werden  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Neuerung bei der Ortstaxe: Ausmaß der Ortstaxe erhöht – Zuweisung neu geregelt  
 
 

Mit Beschluss der Landesregierung sind das Ausmaß der Ortstaxe erhöht und die Zuweisung der Einnahmen neu geregelt worden. Zusätzlich ist ab 1. Januar 2024 eine Befreiung von der Ortstaxe für Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen, falls es sich um Teilnehmer an organisierten Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich der Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen. Speziell für letztere Ausnahme haben sich der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber und der HGV eingesetzt, weil Schul- und Jugendgruppen in diversen Talschaften Südtirols eine wichtige Gästeschicht darstellen. Diese Neuerungen treten mit 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden die Details.

 

Basissatz der Ortstaxe (Gemeindeaufenthaltsabgabe)

Ab 1. Januar 2024 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe landesweit pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

 

  1. 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen;
  2. 2,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“ sowie für Campings mit einer Einstufung von fünf Sternen, Privatvermieter mit einer Einstufung von fünf Sonnen und Urlaub auf dem Bauernhof mit einer Einstufung von fünf Blumen;
  3. 1,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe.

 

Die jeweilige Gemeinde kann mit Beschluss des Gemeinderates die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben sowie für tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen auf maximal 5 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt.

 

Die Erhöhung der Abgabe muss grundsätzlich bis zum 30. Juni beschlossen werden und wird anschließend ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres angewandt. Im Jahr 2023 kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe allerdings ausnahmsweise bis zum 30. November 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 beschließen. Die Erhöhungen, die vor dem 1. August 2023 beschlossen wurden, müssen mit Beschluss des Gemeinderates innerhalb 30. November 2023 ausdrücklich bestätigt werden. Ansonsten kann die Erhöhung zum 1. Januar 2024 nicht in Kraft treten.

 

Dementsprechend ist es möglich, dass die Gemeinde die Ortstaxe noch innerhalb 30. November 2023 erhöht und der geänderte Betrag ab 1. Januar 2024 geschuldet und beim Gast einzuheben ist.

 

Empfehlung: Falls die Gemeinde eine Erhöhung vorsieht, empfiehlt der HGV, dem Gast schon vor der Anreise den neuen Betrag der Ortstaxe mitzuteilen. Die Erhöhung der Ortstaxe berechtigt den Gast grundsätzlich nicht, seinen Aufenthalt kostenlos zu stornieren. Es gelten weiterhin die betrieblich festgesetzten Stornobedingungen.

 

Zuweisung der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Ab 1. Januar 2024 werden 30 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe dem Sonderbetrieb „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) zugewiesen, welcher als Landesorganisation für die touristische Vermarktung zuständig ist.

 

60 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden den Tourismusorganisationen zugewiesen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen eingetragen sind und die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten. Zudem müssen die Tourismusorganisationen einen Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung, bezogen auf das Vorjahr, nachweisen.

 

Außerdem werden weitere 10 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen für die Durchführung – in Abstimmung mit dem Sonderbetrieb IDM – von übergemeindlichen Maßnahmen und Projekten zur Stärkung von Erlebnisräumen zugewiesen.

 

Der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber und der HGV konnten sämtliche Vorstöße abwehren, die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe für tourismusfremde Vorhaben zu verwenden.
Dies gelang nur, weil der HGV durch den Abgeordneten Helmut Tauber in den entscheidenden Gremien des Landtages seine Argumente vorbringen und dort auch die notwendigen Mehrheiten finden konnte.

 

Weitere Informationen erteilt die Rechtsabteilung im HGV unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  Vorsicht: Zechpreller unterwegs  
 
 

Eine Familie mit deutscher Staatsangehörigkeit ist derzeit als Zechpreller unterwegs.

 

Es handelt sich um die Mutter G-W. T. I., geboren am 12.10.1987 in München, dem Lebensgefährten S. M. H., geboren am 1.12.1981 in Neuburg A. d. Donau, und den zwei Kindern, jeweils 2013 und 2014 in Fürstenfeldbruck geboren. Die Familie ist mit zwei kleinen Hunden unbestimmter Rasse unterwegs.

 

Die Frau behauptet, dass die Firma ELA Container, für welche sie angeblich arbeitet, die Rechnung übernehmen würde. Die Frau trägt falsche Wimpern und Nägel. Der Begleiter hingegen hat eine Glatze und trägt eine Schildkappe.

 

Wichtiger Hinweis: Sollten sich diese Personen in Ihrem Betrieb einquartieren wollen, empfiehlt der HGV, den gesamten Übernachtungspreis im Voraus zu verlangen. Wenn sich die Gäste derzeit in Ihrem Haus aufhalten, wird empfohlen, die Zahlung des gesamten fälligen Betrags per sofortiger Überweisung zu verlangen.
Grundsätzlich wird bei Gästen, die im Betrieb ohne Reservierung erscheinen bzw. nur kurz davor telefonisch reservieren (sogenannter Walk-in), empfohlen, den Gesamtbetrag bereits beim Check-in zu verlangen oder zumindest einen Teilbetrag.

Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  Südtiroler Tourismuskasse (STK): Anträge für Rückerstattung können gestellt werden  
 
  NEU: Ganzjährige Kinderbetreuung wird unterstützt  
 
 

Die Südtiroler Tourismuskasse (STK) unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diversen Aktionen finanziell. Neu ist heuer die Spesenrückerstattung für die ganzjährige Kinderbetreuung. Im Folgenden eine Übersicht.

 

Spesenrückerstattung für Kindersommerbetreuung

Wird im Zeitraum von Mitte Juni (Schulende) bis Anfang September 2023 (Schulanfang) eine Betreuung für Kinder von drei bis 14 Jahren in Anspruch genommen, kann um eine Spesenrückvergütung von maximal 300 Euro pro Kind angesucht werden. Für jedes Kind muss ein eigener Antrag gestellt werden und die Unterstützung kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Die Anträge können von September bis Ende Oktober eingereicht werden.

 

Spesenrückerstattung für Kleinkindbetreuung

Die Aktion der Spesenrückerstattung für die Kleinkindbetreuung wurde für das Jahr 2023 neu beschlossen. Dieses Ansuchen betrifft Kinder bis zum dritten Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt in den Kindergarten. Die Ansuchen für das Jahr 2023 können bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres eingereicht werden. Die Spesenrückvergütung beträgt maximal 500 Euro pro Kind und es kann jährlich nur ein Antrag gestellt werden. Die Unterstützung kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

 

Neue Aktion der Spesenrückerstattung

Die Spesenrückerstattung für die Kinderbetreuung, welche während des Kindergarten- bzw. Schuljahres benötigt wird, wurde für das Jahr 2023 neu ins Leben gerufen.

Dieses Ansuchen betrifft die Kinderbetreuung während der Schulferien (Herbst, Weihnachten, Fasching und Ostern) sowie die Nachmittagsbetreuung samt Mensakosten für Kindergartenkinder, Grund- und Mittelschüler.

Die Spesenrückvergütung beträgt maximal 300 Euro pro Kind, und es kann pro Schuljahr nur ein Antrag gestellt werden. Die Unterstützung kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Die Aktion beginnt mit dem Schuljahr 2023/2024.

 

Spesenrückerstattung für Schulmaterial

Auch beim Ankauf von Schulmaterial werden Familien unterstützt. Vorgesehen ist ein Beitrag von 100 Euro pro Kind. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Grundschule bis zur Matura. Es kann ein Antrag pro Familie von September bis Ende Oktober eingereicht werden.

 

Antragsformulare auf der STK-Website

Anrecht auf die Unterstützungsmaßnahmen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familienmitglieder und Firmeninhaberinnen und Firmeninhaber von Hotels und Gastbetrieben, die den Beitrag an die bilaterale Körperschaft STK in den Jahren 2023 und 2022 vorweisen können.

Die Formulare für die Anträge der Spesenrückvergütungen sind auf der Website der Südtiroler Tourismuskasse (STK) www.stk-cta.it verfügbar und ausgefüllt ausschließlich per E-Mail zu senden.

Die Anträge werden je nach Einreichdatum bearbeitet. Beim Erreichen des für die jeweilige Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Budgets können die Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

 
 
 
 
 
 
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