Wie bereits mitgeteilt, ist der Termin für die Einreichung des Antrages um Bettenerhöhung auf Freitag, 30. Juni 2023, verlängert worden. Die HGV-Rechtsabteilung beantwortet häufig gestellte Fragen.
Muss der Antrag um Bettenerhöhung nur dann gestellt werden, wenn der Beherbergungsbetrieb in Zukunft erweitern möchte?
Nein, der Antrag um Bettenerhöhung steht nicht im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebserweiterung. Vielmehr geht es um die Festlegung der Obergrenze der Gästebetten für die Beherbergung von Personen über 14 Jahren.
Als Obergrenze der Gästebetten gilt die Summe aller rechtmäßigen Schlafgelegenheiten (fixe Betten, Schlafsofas etc.) für Gäste im Alter von über 14 Jahren, die auf der gastgewerblichen Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen aufscheinen. Die Bettenzahl, die auf der Betriebserlaubnis aufscheint, entspricht zukünftig der Höchstbeherbergungskapazität des Beherbergungsbetriebes von Personen über 14 Jahren. Bis zum 30. Juni haben Beherbergungsbetriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, nun die Möglichkeit, den Antrag um Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Anzahl der Gästebetten bei der Gemeinde zu hinterlegen.
Welche Dokumente müssen dem Antrag um Bettenerhöhung beigelegt werden?
Dem Antrag um Bettenerhöhung muss der Anmeldevordruck zur Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe sowie ein Plan, in dem die gesamten Gästebetten nach der beantragten Erhöhung in die jeweiligen Zimmer bzw. in die Zimmer in den Wohnungen eingezeichnet sind, beigelegt werden.
Müssen auch die Parkplätze nachgewiesen werden?
Es ist vorgesehen, dass auch ein Parkplatznachweis gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung zu erbringen ist.
Aufgrund einer Änderung der Bestimmung müssen die Parkplätze nun aber nicht mehr bereits bei Einreichung des Antrages um Bettenerhöhung nachgewiesen werden, sondern können innerhalb eines Jahres ab Vorlage des Antrages auf Erhöhung der Bettenzahl nachgewiesen werden.
Können die im Antrag angegebenen Gästebetten bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis genutzt werden?
Ja, bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis kann, sofern die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären, sowie die laut den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen eingehalten werden, die im Antrag um Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Anzahl der Gästebetten angegebenen Gästebetten für die Beherbergung von Personen über 14 Jahren weiterhin genutzt werden.
Welche weiteren Bestimmungen sind zu berücksichtigen?
Es gilt zu prüfen, ob die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck wird angeraten, sich mit einem Brandschutztechniker in Verbindung zu setzen, der die betriebliche Situation prüft.
Weitere Informationen erteilt die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it. |