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Die Landesregierung hat heute, Dienstag, 13. September 2022, die Durchführungsverordnung, mit welcher die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten festgelegt werden, beschlossen. Da die Durchführungsverordnung mit zahlreichen Änderungen verabschiedet wurde, liegt derzeit die endgültige Fassung noch nicht vor. Im Folgenden wird über den aktuellen Stand informiert.
Die von der Landesregierung genehmigte Durchführungsverordnung setzt die Mitte August in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zur Festlegung der Bettenobergrenze und zur Bettenzuweisung im Bereich der gastgewerblichen und der nichtgastgewerblichen Beherbergung, wie Privatzimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof, konkret um.
Soweit bekannt, hat die Landesregierung heute, Dienstag, 13. September 2022, beschlossen, dass nicht innerhalb 31. Dezember 2022, sondern innerhalb 31. März 2023 die Erhebung der Gästebetten und die Festlegung der Bettenobergrenze auf Betriebsebene vorgenommen wird. Der HGV hat sich für einen entsprechenden Aufschub eingesetzt. Als Gästebetten werden zukünftig alle Arten von Schlafgelegenheiten für Personen über 14 Jahren anerkannt, so z. B. auch Schlafcouchen. Bei der Bettenerhebung werden jene Schlafgelegenheiten anerkannt, die in Räumen untergebracht sind, die den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, hygienisch-sanitären und den gemäß Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen. Was den eventuellen Nachweis zusätzlicher Autoabstellplätze angeht, entnimmt man der heutigen Pressekonferenz, welche im Anschluss an die Sitzung der Landesregierung stattgefunden hat, dass die Parkplatzregelung auf Gemeindeebene Anwendung findet. Der HGV hat gefordert, dass im Zuge der Bettenerhebung kein Parkplatznachweis zu erbringen ist, was vom Landesrat für Tourismus bis zuletzt so zugesichert wurde. Der Antrag um Erhöhung der Gästebetten ist bei der jeweiligen Gemeinde zu hinterlegen. Die genaue Prozedur wird erst vonseiten der öffentlichen Verwaltung mitgeteilt. Für den HGV ist klar, dass dieses Verfahren ehestens zur Verfügung gestellt werden muss
Als Obergrenze der Gästebetten auf Betriebsebene sieht das Landesgesetz vor, dass diese auf Grundlage der Erlaubnis bzw. aufgrund der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Dass dieser Stichtag individuell vom Betrieb festgelegt werden kann, war für den HGV von Anfang an wesentlich. Zusätzlich werden auch jene Gästebetten berücksichtigt, welche ab 2020 aufgrund von Baumaßnahmen errichtet wurden bzw. zukünftig aufgrund bereits erworbener Rechte errichtet werden können.
Weiters wurde beschlossen, dass den Gemeinden ein Bettenvorschuss von insgesamt 7.000 Betten zuerkannt wird. Dieser Vorschuss war ein Anliegen, das auch vom HGV stark mitgetragen wurde, da damit ein totaler Stillstand vermieden wird. Die in den Medien kürzlich kundgetane Aufteilung der Betten nach Gemeinden wurde laut Aussagen in der heutigen Pressekonferenz vom Beschluss vorerst ausgeklammert. Weiters obliegt es den Gemeinden, die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung dieses Bettenvorschusses an Interessierte festzulegen.
Der HGV und der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber haben sich bei der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung wiederum stark eingebracht, wobei die Interessen der Beteiligten, wie das Land, die Gemeinden, der HGV und andere, teils bisweilen auseinander gingen. Es ist Aufgabe einer Branchenvertretung, sich für die Interessen des eigenen Sektors bis zuletzt einzubringen. Sobald die von der Landesregierung beschlossene Durchführungsverordnung in definitiver Form vorliegt, wird der HGV diese im Detail zur Verfügung stellen und im Rahmen eines Webinars informieren. |
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