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HGV-Newsletter vom 18.08.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Gesetz zur Festlegung der Bettenobergrenze tritt am Freitag, 19. August 2022, in Kraft  
 
  Lohnzahlungen und Akontozahlungen dürfen nicht in bar getätigt werden  
 
  „Futura – Förderpreis für junge SüdtirolerInnen im Ausland“ wird vergeben – Bewerbungen noch bis 31. August 2022 möglich  
 
  Gastronomie und Önologie in Bergregionen – neuer Studiengang an der Freien Universität Bozen – Bewerbung innerhalb 26. August 2022 möglich  
 
 
  Gesetz zur Festlegung der Bettenobergrenze tritt am Freitag, 19. August 2022, in Kraft  
 
 

Im Amtsblatt der Region wurde heute, Donnerstag, 18. August 2022, das Sammelgesetz, welches Änderungen verschiedener Gesetzesbestimmungen vorsieht, veröffentlicht. Dieses Sammelgesetz tritt morgen, Freitag, 19. August 2022, in Kraft und enthält unter anderem auch die Rahmenbestimmungen zur Festlegung der Bettenobergrenze und zur Bettenzuweisung im Bereich der gastgewerblichen und der nichtgastgewerblichen Beherbergung, wie Privatzimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof.
Im Folgenden wird aufgezeigt, was der Art. 7 des Sammelgesetzes im Detail vorsieht.

 

Festlegung der Bettenobergrenze

Im Rahmen der Änderung des Landesgesetzes für Raum und Landschaft wird vorgesehen, dass eine Obergrenze an Gästebetten auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene eingeführt wird. Diese Obergrenze an Gästebetten wird auf Grundlage der Erlaubnis bzw. Tätigkeitsmeldung und aufgrund der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt. Weiters ist vorgesehen, dass aufgrund eines dynamischen Zuweisungssystems nicht mehr verwendete Gästebetten an Betriebe zugewiesen werden können.

 

Weiters wurde eine Strafe für den Fall vorgesehen, wenn die betrieblich festgestellte Bettenobergrenze, welche laut Entwurf der Durchführungsverordnung innerhalb 31. Dezember 2022 erhoben werden soll, ab dem 1. Januar 2023 überschritten wird. Hier sieht das Gesetz eine Geldbuße vor, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht.

 

Die Detailbestimmungen zur Umsetzung dieser Rahmenbestimmungen, welche die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe, die Ausnahmen davon sowie eine entsprechende Übergangsregelung festlegen, müssen nun erst noch von der Landesregierung im Rahmen einer Durchführungsverordnung festgelegt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung können weder Eingriffsgenehmigungen noch Erlaubnisse erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben.

 

Erweiterung in Natur- und Agrargebieten

Im Landesgesetz für Raum und Landschaft wird zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass die Landesregierung für alle Gemeinden Südtirols einheitlich die Möglichkeit der Erweiterung gastgewerblicher Betriebe, die in Natur- und Agrargebieten liegen, vorsehen kann.

 
 
 
 
 
 
  Lohnzahlungen und Akontozahlungen dürfen nicht in bar getätigt werden  
 
 

Die Auszahlung des Lohns und die Aushändigung des Lohnstreifens müssen laut dem Kollektivvertrag Tourismus innerhalb des sechsten Tages des darauffolgenden Monats erfolgen.

Sollte es aus technischen Gründen zu Verzögerungen kommen, so muss auf jeden Fall innerhalb des sechsten Tages des darauffolgenden Monats eine Vorschusszahlung von 90 Prozent überwiesen werden.

Die Restzahlung und Aushändigung des Lohnstreifens müssen auf jeden Fall innerhalb des zehnten Tages des darauffolgenden Monats erfolgen.

 

Lohnzahlungen und Akontozahlungen dürfen nicht in bar getätigt werden

Bei Lohnzahlungen und Akontozahlungen können folgende Möglichkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Banküberweisung auf das Konto der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (Italien bzw. auch EU-Ausland);
  • Elektronische Zahlungsmittel (z. B. Postepay-Karten, usw.);
  • Barzahlung am Bankschalter, bei welcher der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein eigenes Konto hat;
  • Scheckzahlung an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter.
     

Die Unterschrift auf dem Lohnstreifen ist kein Beweis mehr für die erfolgte Zahlung der Entlohnung, sondern lediglich die Bestätigung für den Erhalt der Lohnübersicht.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 1.000 Euro bis 5.000 Euro vorgesehen.

Es wird empfohlen, bereits bei der Einstellung von neuen Mitarbeitenden zusätzlich zu den anagrafischen Daten inklusive E-Mail-Adresse immer die Bankkoordinaten (Konto in Italien bzw. EU-Land) aufzunehmen und diese dem Lohnbüro mitzuteilen.

 
 
 
 
 
 
  „Futura – Förderpreis für junge SüdtirolerInnen im Ausland“ wird vergeben – Bewerbungen noch bis 31. August 2022 möglich  
 
 

Die Initiative „Futura – Förderpreis für junge SüdtirolerInnen im Ausland“ schreibt in diesem Jahr wieder drei Förderpreise für junge erfolgreiche Südtirolerinnen und Südtiroler aus. Bewerbungen können bis Mittwoch, 31. August 2022, eingereicht werden.

 

In diesem Jahr werden wiederum drei Förderpreise zu je 6.666 Euro ausgeschrieben. Besonderes Augenmerk legen die Initiatoren – der HGV und die Verlagsanstalt Athesia – auch in diesem Jahr auf Bewerbungen aus den Bereichen neue Medien bzw. neue Technologien. Ebenso wird ein Start-up-Preis in Erwägung gezogen.

 

Bewerben können sich junge Südtirolerinnen und Südtiroler, die in verantwortungsvollen Positionen im In- und Ausland, an renommierten Universitäten und Forschungseinrichtungen und als Unternehmerinnen und Unternehmer tätig sind und bis zum Einsendeschluss am Mittwoch, 31. August 2022, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Weitere Kriterien sind ein mindestens dreijähriger Aufenthalt im Ausland bzw. außerhalb der Region Trentino-Südtirol und ein abgeschlossenes Studium. Ebenso sollten sich die Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Ausbildung bzw. im Berufsleben durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben.

 

Den Bewerbungsunterlagen sind ein Lebenslauf, ein Profilbild, Zeugnisabschriften und Veröffentlichungen, die Beschreibung eines aktuellen Projektes und die Ziele für die berufliche Zukunft beizulegen. Eine entsprechende Bewerbungsvorlage finden Interessierte auf der Futura-Website. Die Bewerbungen sind an den HGV zu richten.
 

Träger des Förderpreises sind der HGV, die Verlagsanstalt Athesia, die Tageszeitung Dolomiten, die Spezialbier-Brauerei FORST, die Despar Aspiag-Gruppe und die Stiftung Südtiroler Sparkasse.

Partner sind Südstern – das Netzwerk für Südtiroler im Ausland und Eurac Research.

 

Weitere Informationen gibt es unter www.futura.bz.

 
 
 
 
 
 
  Gastronomie und Önologie in Bergregionen – neuer Studiengang an der Freien Universität Bozen – Bewerbung innerhalb 26. August 2022 möglich  
 
 

„Gastronomie und Önologie in Bergregionen“ nennt sich ein neuer Bachelor-Studiengang, der von der Freien Universität Bozen angeboten wird und in Zusammenarbeit mit Drei-Sterne-Koch Norbert Niederkofler entwickelt wurde. Im Mittelpunkt stehen gesunde, nachhaltige Gastronomie und Önologie in alpinen Regionen. Die Studierenden lernen die biologische Vielfalt zu respektieren, sich auf lokale Traditionen und Produkte zu stützen und auf Innovation im Lebensmittelsektor sowie auf Kreislaufwirtschaft zu achten.

Bis Freitag, 26. August 2022, gibt es noch die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben.

 

HIER finden Sie nähere Informationen dazu.

 
 
 
 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
39100 Bozen  .  Schlachthofstraße 59  .  0471 317 700
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