Im Amtsblatt der Region wurde heute, Donnerstag, 18. August 2022, das Sammelgesetz, welches Änderungen verschiedener Gesetzesbestimmungen vorsieht, veröffentlicht. Dieses Sammelgesetz tritt morgen, Freitag, 19. August 2022, in Kraft und enthält unter anderem auch die Rahmenbestimmungen zur Festlegung der Bettenobergrenze und zur Bettenzuweisung im Bereich der gastgewerblichen und der nichtgastgewerblichen Beherbergung, wie Privatzimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof. Im Folgenden wird aufgezeigt, was der Art. 7 des Sammelgesetzes im Detail vorsieht.
Festlegung der Bettenobergrenze
Im Rahmen der Änderung des Landesgesetzes für Raum und Landschaft wird vorgesehen, dass eine Obergrenze an Gästebetten auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene eingeführt wird. Diese Obergrenze an Gästebetten wird auf Grundlage der Erlaubnis bzw. Tätigkeitsmeldung und aufgrund der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt. Weiters ist vorgesehen, dass aufgrund eines dynamischen Zuweisungssystems nicht mehr verwendete Gästebetten an Betriebe zugewiesen werden können.
Weiters wurde eine Strafe für den Fall vorgesehen, wenn die betrieblich festgestellte Bettenobergrenze, welche laut Entwurf der Durchführungsverordnung innerhalb 31. Dezember 2022 erhoben werden soll, ab dem 1. Januar 2023 überschritten wird. Hier sieht das Gesetz eine Geldbuße vor, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht.
Die Detailbestimmungen zur Umsetzung dieser Rahmenbestimmungen, welche die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe, die Ausnahmen davon sowie eine entsprechende Übergangsregelung festlegen, müssen nun erst noch von der Landesregierung im Rahmen einer Durchführungsverordnung festgelegt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung können weder Eingriffsgenehmigungen noch Erlaubnisse erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben.
Erweiterung in Natur- und Agrargebieten
Im Landesgesetz für Raum und Landschaft wird zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass die Landesregierung für alle Gemeinden Südtirols einheitlich die Möglichkeit der Erweiterung gastgewerblicher Betriebe, die in Natur- und Agrargebieten liegen, vorsehen kann. |