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HGV-Newsletter vom 29.06.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Neu: Verlustbeitrag für den Ankauf von ökologisch abbaubaren und kompostierbaren Produkten  
 
  Rangliste zum PNRR-Antrag veröffentlicht  
 
  Vorsicht: Zechprellerin unterwegs  
 
  FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln bis 30. September 2022  
 
  Spielgeräte ohne Geldgewinn: Nulla Osta vorerst nicht mehr nötig  
 
 
  Neu: Verlustbeitrag für den Ankauf von ökologisch abbaubaren und kompostierbaren Produkten  
 
 

Das Ministerium für Tourismus hat vor Kurzem die Anleitungen für das Ansuchen um einen Verlustbeitrag durch Beherbergungsbetriebe für den Ankauf von ökologisch abbaubaren und kompostierbaren Produkten veröffentlicht.

Die Anträge und die vorgesehenen Anlagen können bis 31. Oktober 2022 und bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Geldmittel mittels PEC-E-Mail an das Ministerium für Tourismus gestellt werden.

 

Gefördert wird der Ankauf von Produkten und Gegenständen ab dem 23. Februar 2022, die aus ökologisch abbaubaren bzw. kompostierbaren Materialien laut Uni Norm EN13432/2002 hergestellt sind und für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden.

Die Produkte müssen im Betrieb so gekennzeichnet werden, dass der Kunde über die Eigenschaften der verwendeten Materialien informiert wird.

Der Beitrag beträgt 500 Euro für Kosten von jeweils 5.000 Euro; der Beitrag beträgt somit mindestens 500 Euro und kann maximal 5.000 Euro betragen. Um das Maximum zu erhalten, sind Ausgaben in Höhe von 50.000 Euro notwendig.
 

Aufgrund der sehr aufwändigen Antragstellung und der begrenzten Geldmittel muss genau bewertet werden, ab welcher Ausgabensumme ein Antrag sinnvoll erscheint.  

 
 
 
 
 
 
  Rangliste zum PNRR-Antrag veröffentlicht  
 
 

Das Ministerium für Tourismus hat die Rangliste zum PNRR-Antrag veröffentlicht. Aus dieser Liste geht hervor, wer zum Antrag zugelassen wurde und welche Beträge in Form eines Steuerguthabens und eines Verlustbeitrages grundsätzlich zugesprochen wurden.
 

Für die definitive Inanspruchnahme der Förderung sind allerdings noch weitere Schritte notwendig und weitere Unterlagen vorzulegen. In jedem Fall müssen die Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten ab dem 27. Juni 2022 beginnen und innerhalb von 24 Monaten ab dem genannten Datum abgeschlossen sein.

Der HGV empfiehlt, diesbezüglich regelmäßig das PEC-Postfach zu kontrollieren.

 
 
 
 
 
 
  Vorsicht: Zechprellerin unterwegs  
 
 

In diesen Tagen ist eine Zechprellerin in Südtirol unterwegs. Es handelt sich dabei um L. D., geboren am 6. Juni 1980 in Oklahoma (USA).

Die Frau, die nur Englisch spricht, ist ca. 1,70 Meter groß und von normaler Statur. Sie trägt kurze, blonde Haare und hat viele Tätowierungen. Außerdem ist sie mit einem Rucksack und ohne Auto unterwegs.

L. D. hat kürzlich in einem Beherbergungsbetrieb im Pustertal übernachtet und ist dort ohne zu bezahlen abgereist.

Sollte sich diese Frau in Ihrem Betrieb einquartieren wollen, empfiehlt der HGV, den gesamten Übernachtungspreis im Voraus zu verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it.

 
 
 
 
 
 
  FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln bis 30. September 2022  
 
 

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 16 von Dienstag, 28. Juni 2022, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher die staatlichen Regelungen bezüglich der FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen.

 

Wie bereits im HGV-Newsletter vom 15. Juni 2022 mitgeteilt, wurde die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, wie z. B. in den Linienbussen und in den Zügen, bis Freitag, 30. September 2022, verlängert.

 

Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, ausgenommen. Ebenfalls keine Maske tragen müssen Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit Menschen mit Beeinträchtigung kommunizieren.

 

Hinsichtlich der Maskenpflicht am Arbeitsplatz gibt es derzeit keine Änderung. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, wird der HGV informieren.

 
 
 
 
 
 
  Spielgeräte ohne Geldgewinn: Nulla Osta vorerst nicht mehr nötig  
 
 

Auf Betreiben der interessierten Berufsverbände hat der Senat in Rom nun eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Betreiber der Spielgeräte ohne Geldgewinn, wie Darts, Tischfußball oder Billiard, vorerst von der Pflicht eines Nulla Osta für jedes Spielgerät befreit und die Anwendung der Strafen bei fehlendem Nulla Osta aussetzt.

 

Der HGV hatte in der April-Ausgabe der HGV-Zeitung und dem HGV-Newsletter vom 31. Mai 2022 über diese Pflicht zur Einholung des Nulla Osta informiert.

Die Gesetzesänderung sieht allerdings vor, dass die Unterhaltungssteuer ISI für diese Spielgeräte weiterhin geschuldet bleibt. Diese ist jährlich innerhalb 16. März zu entrichten und beträgt beispielsweise für Tischfußball 40,80 Euro pro Jahr.

 

Bei Fragen steht die HGV-Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht@hgv.it zur Verfügung.

 
 
 
 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
39100 Bozen  .  Schlachthofstraße 59  .  0471 317 700
info@hgv.it  .  www.hgv.it
 
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