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HGV-Newsletter vom 01.06.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Bis auf Weiteres gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz  
 
  Infoblatt „Covid-19-Maßnahmen für die Gastronomie und Beherbergung“  
 
 
  Bis auf Weiteres gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz  
 
 

Der HGV erinnert daran, dass für Mitarbeiter, die in der Privatwirtschaft tätig sind, bis auf Weiters die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt. 

Die Ministerien für Arbeit und Gesundheit haben sich Anfang Mai gemeinsam mit dem INAIL und den Sozialpartnern dafür ausgesprochen, dass das Protokoll zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz, welches die Maskenpflicht am Arbeitsplatz vorsieht, weiter anzuwenden ist. Innerhalb Donnerstag, 30. Juni 2022, werden sich die Ministerien für Arbeit und Gesundheit, das INAIL und die Sozialpartner erneut treffen, um über eine Aktualisierung des Protokolls und somit auch über die Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu entscheiden.

Für den HGV ist es nicht nachvollziehbar, dass in puncto Maskenpflicht am Arbeitsplatz ein Unterschied zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst gemacht wird, wo der Mund-Nasen-Schutz nur empfohlen wird. 

Dennoch gilt es, die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, welche vorsehen, dass eine Maske in all jenen Fällen zu tragen ist, bei denen in Innenräumen, aber auch in Außenbereichen eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsplätzen erfolgt. Die Verwendung der Masken ist nur dann nicht notwendig, wenn die Tätigkeit isoliert abgewickelt wird.
 
Für die Bereiche Gastronomie und Beherbergung bedeutet dies, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Innenräumen und auch in den Außenbereichen der Betriebe weiterhin mindestens eine chirurgische Maske tragen müssen, wenn sie Kontakt zu Gästen haben bzw. die Arbeitstätigkeit nicht isoliert von anderen Personen ausüben. Mitarbeitende im Service müssen daher weiterhin beispielsweise während des Servierens drinnen wie draußen mindestens eine chirurgische Maske tragen. Das Tragen eines Schutzschildes ist für die Einhaltung der Maskenpflicht nicht ausreichend.
 
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind daher weiterhin verpflichtet, den Mitarbeitenden mindestens chirurgische Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zur Verfügung zu stellen und die Einhaltung der Maskenpflicht zu überwachen.
 
Da die Einhaltung der Maskenpflicht eine Verpflichtung im Sinne der Arbeitssicherheit darstellt, werden bei einer eventuellen Übertretung jene Strafen angewandt, die bei einer Verletzung von Bestimmungen zur Arbeitssicherheit vorgesehen sind.

 
 
 
 
 
 
  Infoblatt „Covid-19-Maßnahmen für die Gastronomie und Beherbergung“  
 
 

Die HGV-Rechtsabteilung hat die derzeit geltenden Covid-19-Bestimmungen für die Gastronomie und Beherbergung in einem eigenen Infoblatt zusammengefasst.

Darin enthalten sind die allgemeinen Grundsätze sowie die spezifischen Regelungen, welche in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Feierlichkeiten auch weiterhin zu berücksichtigen sind. Es wird aufgelistet, was auf Campingplätzen und im Einzelhandel gilt und was Schutzhütten, Jugendherbergen und Berggasthäuser berücksichtigen müssen sowie welche Bestimmungen für Schwimmbäder, den Wellnessbereich und die Beautyabteilung gelten.

HIER finden Sie das Infoblatt in deutscher Sprache!
HIER finden Sie das Infoblatt in italienischer Sprache!

Das Infoblatt kann zudem auf der HGV-Website unter der Rubrik „Coronavirus“, Dokumente und Hinweisschilder, heruntergeladen werden (siehe HIER). Dort sind auch die aktualisierten Hinweisschilder verfügbar. 

 
 
 
 
 
 
 
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