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Der HGV erinnert daran, dass für Mitarbeiter, die in der Privatwirtschaft tätig sind, bis auf Weiters die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt.
Die Ministerien für Arbeit und Gesundheit haben sich Anfang Mai gemeinsam mit dem INAIL und den Sozialpartnern dafür ausgesprochen, dass das Protokoll zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz, welches die Maskenpflicht am Arbeitsplatz vorsieht, weiter anzuwenden ist. Innerhalb Donnerstag, 30. Juni 2022, werden sich die Ministerien für Arbeit und Gesundheit, das INAIL und die Sozialpartner erneut treffen, um über eine Aktualisierung des Protokolls und somit auch über die Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu entscheiden.
Für den HGV ist es nicht nachvollziehbar, dass in puncto Maskenpflicht am Arbeitsplatz ein Unterschied zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst gemacht wird, wo der Mund-Nasen-Schutz nur empfohlen wird.
Dennoch gilt es, die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, welche vorsehen, dass eine Maske in all jenen Fällen zu tragen ist, bei denen in Innenräumen, aber auch in Außenbereichen eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsplätzen erfolgt. Die Verwendung der Masken ist nur dann nicht notwendig, wenn die Tätigkeit isoliert abgewickelt wird. Für die Bereiche Gastronomie und Beherbergung bedeutet dies, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Innenräumen und auch in den Außenbereichen der Betriebe weiterhin mindestens eine chirurgische Maske tragen müssen, wenn sie Kontakt zu Gästen haben bzw. die Arbeitstätigkeit nicht isoliert von anderen Personen ausüben. Mitarbeitende im Service müssen daher weiterhin beispielsweise während des Servierens drinnen wie draußen mindestens eine chirurgische Maske tragen. Das Tragen eines Schutzschildes ist für die Einhaltung der Maskenpflicht nicht ausreichend. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind daher weiterhin verpflichtet, den Mitarbeitenden mindestens chirurgische Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zur Verfügung zu stellen und die Einhaltung der Maskenpflicht zu überwachen. Da die Einhaltung der Maskenpflicht eine Verpflichtung im Sinne der Arbeitssicherheit darstellt, werden bei einer eventuellen Übertretung jene Strafen angewandt, die bei einer Verletzung von Bestimmungen zur Arbeitssicherheit vorgesehen sind. |
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