Sollte diese E-Mail nicht richtig dargestellt werden,
dann klicken Sie bitte hier.
 
HGV-Newsletter vom 18.03.2022
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Corona-Maßnahmen: Lockerungen ab 1. April 2022 beschlossen  
 
  Erinnerung: Online-Meeting für HGV-Mitglieder zum Landestourismusentwicklungskonzept LTEK am 21. März 2022  
 
  Erleichterung bei der Abstandsregelung in der Gastronomie  
 
  STK: Antrag um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes 2021 für Lehrlinge innerhalb 31. März 2022 stellen  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Corona-Maßnahmen: Lockerungen ab 1. April 2022 beschlossen  
 
 

Die italienische Regierung hat in ihrer Sitzung von Donnerstag, 17. März 2022, nun das Ende des Notstands mit Donnerstag, 31. März 2022, bestätigt. Ab Freitag, 1. April 2022, treten schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Ab Sonntag, 1. Mai 2022, entfällt die Green-Pass-Pflicht gänzlich.

 

Im Folgenden die konkreten Öffnungsschritte.

 

Beherbergungsbetriebe

Ab Freitag, 1. April 2022, benötigen die Gäste für die Beherbergung keinen Green Pass mehr. Somit muss der Green Pass des Gastes beim Check-in nicht mehr überprüft werden. Auch für die Verpflegung der Hausgäste im ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesaal bzw. der Hausbar entfällt dann die Green-Pass-Pflicht.

Ist hingegen der Speisesaal bzw. die Bar im Innenbereich des Beherbergungsbetriebes auch öffentlich zugänglich, so müssen alle Gäste, auch die Hausgäste, noch bis zum 30. April 2022 den Super Green Pass (2G) vorweisen. Für Konsumationen in den Außenbereichen, sowohl der Hausgäste als auch der Nichthausgäste, wird ab Freitag, 1. April 2022, kein Green Pass mehr benötigt.

 

Für die Nutzung von Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen, Wellnessanlagen und den dazugehörigen Umkleiden und Duschen der Beherbergungsbetriebe ist noch bis Samstag, 30. April 2022, der Super Green Pass (2G) vorzuweisen.

 

Für Behandlungen in der Beautyabteilung sowie für die Nutzungen von Freischwimmbädern ist der Green Pass ab Freitag, 1. April 2022, nicht mehr vorgesehen.

 

Gastronomiebetriebe

Ab Freitag, 1. April 2022, benötigen die Gäste für die Konsumation in den Außenbereichen der Gastronomiebetriebe keinen Green Pass mehr. Noch bis Samstag, 30. April 2022, benötigen die Gäste für die Konsumationen in den Innenräumen den Super Green Pass (2G). Der Mensaersatzdienst, in räumlich getrennten Bereichen in den Innenbereichen der Gastronomiebetriebe, ist weiterhin mit dem Green Pass (3G) möglich.

 

Erleichterung für ausländische Gäste

Ausländische Gäste, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMA-Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen auch weiterhin nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen z. B. die Innenbereiche der Schank-Speisebetriebe aufsuchen oder das Hallenschwimmbad, den Fitnessraum oder die Wellnessanlagen nutzen.

 

Maskenpflicht

Bis Samstag, 30. April 2022, gilt weiterhin die generelle Pflicht, in den Innenräumen einen Schutz der Atemwege zu tragen. Auch an sämtlichen Orten im Freien besteht bis dahin die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen im Fall von Menschenansammlungen zu tragen.

Die Gäste der Gastronomiebetriebe müssen somit auch weiterhin beim Betreten und Verlassen des Lokals sowie bei jeder Bewegung im Lokal, zum Beispiel zu den Toiletten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Nur am Tisch kann auf das Tragen des Schutzes der Atemwege verzichtet werden. An der Theke kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden.

In den Beherbergungsbetrieben gilt noch bis Samstag, 30. April 2022, die generelle Maskenpflicht in den Innenbereichen.

 

Einreise

Bis Donnerstag, 31. März 2022, gelten noch die im HGV-Newsletter vom 23. Februar 2022 mitgeteilten Einreisebestimmungen nach Italien. Ob die Bestimmungen hinsichtlich der Einreise, also sprich dem Grenzübertritt, ab Freitag, 1. April 2022, in dieser Form beibehalten werden oder ob auch diese gelockert werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Der HGV informiert, sobald die Bestimmungen feststehen.

 

Feste und Veranstaltungen

Für die Teilnahme an Festen und Veranstaltungen in Innenbereichen wird noch bis Samstag, 30. April 2022, der Super Green Pass (2G) benötigt.

 

Öffentliche Verkehrsmittel und Aufstiegsanlagen

Ab Freitag, 1. April 2022, benötigt man für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Aufstiegsanlagen keinen Green Pass mehr. Bis Samstag, 30. April 2022, besteht jedoch die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Aufstiegsanlagen eine FFP2-Maske zu tragen.

 

Quarantäneregelungen für enge Kontaktpersonen

Ab Freitag, 1. April 2022, gilt hinsichtlich der Quarantäne von engen Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen eine einheitliche Regelung. Alle engen Kontaktpersonen, unabhängig ob geimpft oder nicht, müssen sich nun keiner Quarantäne mehr unterziehen, jedoch für 10 Tage eine FFP2-Maske tragen und bei Auftreten von Symptomen einen Test durchführen.

Die Isolationspflicht besteht somit nur mehr für positiv getestete Personen.

 

Green-Pass-Pflicht am Arbeitsplatz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über 50 Jahren benötigen ab Freitag, 1. April 2022, nicht mehr den Super Green Pass (2G) für den Zutritt zum Arbeitsplatz. Bis Samstag, 30. April 2022, benötigen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig vom Alter, den Green Pass (3G) für den Zutritt zum Arbeitsplatz.

 
 
 
 
 
 
  Erinnerung: Online-Meeting für HGV-Mitglieder zum Landestourismusentwicklungskonzept LTEK am 21. März 2022  
 
 

Ende Dezember hat die Landesregierung das Landestourismusentwicklungskonzept LTEK genehmigt. Damit werden die Leitplanken für die zukünftige Entwicklung der Beherbergungsbetriebe in Südtirol festgelegt. 
Die Inhalte des LTEK werden exklusiv am Montag, 21. März 2022, von 10.30 Uhr bis 12 Uhr in einem Online-Meeting zum Thema „Die Zukunft des Tourismus. Vorstellung des Landestourismusentwicklungskonzeptes LTEK“ allen HGV-Mitgliedern vorgestellt. 
 

Das Programm:

  • Begrüßung und Einleitung
    HGV-Präsident Manfred Pinzger
     
  • Vorstellung des Landestourismusentwicklungskonzeptes LTEK
    Tourismuslandesrat Arnold Schuler
     
  • Einschätzung zum LTEK 
    Landtagsabgeordneter Helmut Tauber
     
  • Fragen und Antworten
     

Moderation: HGV-Direktor Thomas Gruber


HIER finden Sie die Einladung zum Online-Meeting im PDF-Format.
 


Zugangsdaten zum Online-Meeting

Mit dem folgenden Link können Sie sich zum Online-Meeting einschalten: 
 

Link: https://us02web.zoom.us/j/89064259570
Webinar-ID: 890 6425 9570

 

Das Online-Meeting findet über die Plattform Zoom statt. Sie können die App Zoom downloaden oder über Ihren Webbrowser am Meeting teilnehmen und sich bereits 10 Minuten vor Beginn einschalten.



Wichtige Hinweise

  1. Klicken Sie auf den obigen Link und befolgen Sie die Anweisungen, die Ihnen fortlaufend angezeigt werden.
  2. Bitte loggen Sie sich mit einem Gerät ein, welches über Mikrofon und Kamera verfügt. 
  3. Bitte tragen Sie beim Einstieg Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen als Username ein.

 
Sollte der Zugang nicht funktionieren oder sollten technische Probleme auftreten, können Sie sich gerne im HGV Bozen unter der Tel. 0471 317 700 melden.

 
 
 
 
 
 
  Erleichterung bei der Abstandsregelung in der Gastronomie  
 
 

Die Landesregierung hat diese Woche Anpassungen an der Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 beschlossen und dabei eine Erleichterung bei der Abstandsregelung in der Gastronomie vorgesehen.

 

Der Sicherheitsabstand von 1 Meter muss nun nur mehr zwischen den Gästen, die an verschiedenen Tischen sitzen, eingehalten werden. Bisher musste der Abstand von 1 Meter auch zwischen den Gästen desselben Tisches eingehalten werden. Ausgenommen von dieser Abstandsregelung sind weiterhin Personen desselben Haushalts. Der Abstand von 1 Meter zwischen Personen an verschiedenen Tischen kann weiterhin in alle Richtungen (frontal, schräg, seitlich und nach hinten) unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.

 

HIER finden Sie den HGV-Leitfaden für Schank- und/oder Speisebetriebe mit den aktuell geltenden Bestimmungen.

 
 
 
 
 
 
  STK: Antrag um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes 2021 für Lehrlinge innerhalb 31. März 2022 stellen  
 
 

Hoteliers, Gastwirtinnen und Gastwirte, die Mitglied bei der Südtiroler Tourismuskasse (STK) sind und dort regulär ihre Beiträge einzahlen, können um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes für Lehrlinge ansuchen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe Lehrlinge beschäftigen.
 

Der Antrag um Rückvergütung für das Jahr 2021 ist innerhalb Donnerstag, 31. März 2022, in den HGV-Büros einzureichen. Die Rückvergütung beträgt 55 Prozent beim Schulgeld und 100 Prozent beim Krankengeld.

Die Vordrucke für die Rückvergütung finden Sie auf der STK-Website. Sie sind auch im Büro der STK im HGV Bozen, Tel. 0471 317 700, oder per E-Mail unter stk-cta@hgv.it erhältlich.

 
 
 
 
 
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
 
 
  Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe hat neue Landingpage  
 
 
Mehr anzeigen
 
 
 
 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
39100 Bozen  .  Schlachthofstraße 59  .  0471 317 700
info@hgv.it  .  www.hgv.it
 
Facebook
 
 
 
Sie möchten unseren Newsletter nicht mehr erhalten? Sie können ihn jederzeit abbestellen, indem Sie hier klicken!