Die italienische Regierung hat in ihrer Sitzung von Donnerstag, 17. März 2022, nun das Ende des Notstands mit Donnerstag, 31. März 2022, bestätigt. Ab Freitag, 1. April 2022, treten schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Ab Sonntag, 1. Mai 2022, entfällt die Green-Pass-Pflicht gänzlich.
Im Folgenden die konkreten Öffnungsschritte.
Beherbergungsbetriebe
Ab Freitag, 1. April 2022, benötigen die Gäste für die Beherbergung keinen Green Pass mehr. Somit muss der Green Pass des Gastes beim Check-in nicht mehr überprüft werden. Auch für die Verpflegung der Hausgäste im ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesaal bzw. der Hausbar entfällt dann die Green-Pass-Pflicht.
Ist hingegen der Speisesaal bzw. die Bar im Innenbereich des Beherbergungsbetriebes auch öffentlich zugänglich, so müssen alle Gäste, auch die Hausgäste, noch bis zum 30. April 2022 den Super Green Pass (2G) vorweisen. Für Konsumationen in den Außenbereichen, sowohl der Hausgäste als auch der Nichthausgäste, wird ab Freitag, 1. April 2022, kein Green Pass mehr benötigt.
Für die Nutzung von Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen, Wellnessanlagen und den dazugehörigen Umkleiden und Duschen der Beherbergungsbetriebe ist noch bis Samstag, 30. April 2022, der Super Green Pass (2G) vorzuweisen.
Für Behandlungen in der Beautyabteilung sowie für die Nutzungen von Freischwimmbädern ist der Green Pass ab Freitag, 1. April 2022, nicht mehr vorgesehen.
Gastronomiebetriebe
Ab Freitag, 1. April 2022, benötigen die Gäste für die Konsumation in den Außenbereichen der Gastronomiebetriebe keinen Green Pass mehr. Noch bis Samstag, 30. April 2022, benötigen die Gäste für die Konsumationen in den Innenräumen den Super Green Pass (2G). Der Mensaersatzdienst, in räumlich getrennten Bereichen in den Innenbereichen der Gastronomiebetriebe, ist weiterhin mit dem Green Pass (3G) möglich.
Erleichterung für ausländische Gäste
Ausländische Gäste, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMA-Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen auch weiterhin nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen z. B. die Innenbereiche der Schank-Speisebetriebe aufsuchen oder das Hallenschwimmbad, den Fitnessraum oder die Wellnessanlagen nutzen.
Maskenpflicht
Bis Samstag, 30. April 2022, gilt weiterhin die generelle Pflicht, in den Innenräumen einen Schutz der Atemwege zu tragen. Auch an sämtlichen Orten im Freien besteht bis dahin die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen im Fall von Menschenansammlungen zu tragen.
Die Gäste der Gastronomiebetriebe müssen somit auch weiterhin beim Betreten und Verlassen des Lokals sowie bei jeder Bewegung im Lokal, zum Beispiel zu den Toiletten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Nur am Tisch kann auf das Tragen des Schutzes der Atemwege verzichtet werden. An der Theke kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden.
In den Beherbergungsbetrieben gilt noch bis Samstag, 30. April 2022, die generelle Maskenpflicht in den Innenbereichen.
Einreise
Bis Donnerstag, 31. März 2022, gelten noch die im HGV-Newsletter vom 23. Februar 2022 mitgeteilten Einreisebestimmungen nach Italien. Ob die Bestimmungen hinsichtlich der Einreise, also sprich dem Grenzübertritt, ab Freitag, 1. April 2022, in dieser Form beibehalten werden oder ob auch diese gelockert werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Der HGV informiert, sobald die Bestimmungen feststehen.
Feste und Veranstaltungen
Für die Teilnahme an Festen und Veranstaltungen in Innenbereichen wird noch bis Samstag, 30. April 2022, der Super Green Pass (2G) benötigt.
Öffentliche Verkehrsmittel und Aufstiegsanlagen
Ab Freitag, 1. April 2022, benötigt man für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Aufstiegsanlagen keinen Green Pass mehr. Bis Samstag, 30. April 2022, besteht jedoch die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Aufstiegsanlagen eine FFP2-Maske zu tragen.
Quarantäneregelungen für enge Kontaktpersonen
Ab Freitag, 1. April 2022, gilt hinsichtlich der Quarantäne von engen Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen eine einheitliche Regelung. Alle engen Kontaktpersonen, unabhängig ob geimpft oder nicht, müssen sich nun keiner Quarantäne mehr unterziehen, jedoch für 10 Tage eine FFP2-Maske tragen und bei Auftreten von Symptomen einen Test durchführen.
Die Isolationspflicht besteht somit nur mehr für positiv getestete Personen.
Green-Pass-Pflicht am Arbeitsplatz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über 50 Jahren benötigen ab Freitag, 1. April 2022, nicht mehr den Super Green Pass (2G) für den Zutritt zum Arbeitsplatz. Bis Samstag, 30. April 2022, benötigen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig vom Alter, den Green Pass (3G) für den Zutritt zum Arbeitsplatz. |