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HGV-Newsletter vom 27.12.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Regeln für Aufführungen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, die auch zu Silvester gelten  
 
  Zutritt zum Hallenschwimmbad, zur Wellnessanlage und zum Fitnessraum ab 30. Dezember 2021 nur mit Super-Green-Pass  
 
  Befristete/saisonale Arbeitsverträge: Auch 2022 bis zu zweimal verlängerbar  
 
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  Regeln für Aufführungen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, die auch zu Silvester gelten  
 
 

Der Jahreswechsel wird in vielen Gastbetrieben üblicherweise mit Unterhaltungsmusik gefeiert. Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, z. B. mit Live-Musik oder mit DJ, müssen heuer jedoch einige Bestimmungen berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung des Landeshauptmanns vom Freitag, 24. Dezember 2021, Nr. 39 bis zum Ende des epidemiologischen Covid-19-Notstandes, der vorläufig bis 31. März 2022 geht, Anwendung finden.

 

 

Öffentlich zugängliche Aufführungen in Schank-Speisebetrieben oder in Beherbergungsbetrieben

 

Wird die öffentlich zugängliche Aufführung in einem Schank- und/oder Speisebetrieb oder in einem Beherbergungsbetrieb durchgeführt, an der nicht nur Hausgäste teilnehmen, so gelten folgende Regeln für die Abhaltung der Aufführung, auch mit Live-Musik oder mit DJ:

 

  • Einholung der Erlaubnis des Bürgermeisters zur Durchführung einer öffentlich zugänglichen Musikveranstaltung oder Vorhandensein einer dauerhaften Erlaubnis zur Durchführung von Musikveranstaltungen
  • Einlass nur mit Super-Green-Pass (2G)
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Tanzen ist nicht erlaubt
  • Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken in gastgewerblichen Betrieben unter Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
    • Konsumation, auch im Freien, nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand
    • An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, einen Abstand von 1 Meter einhalten
    • Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig
    • FFP2-Masken werden nur am Tisch sitzend abgenommen oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation
    • FFP2-Masken müssen bei jeder Bewegung getragen werden

 

Musikaufführung, ausschließlich für Hausgäste in Beherbergungsbetrieben

 

Wenn die Musikaufführung nur den Hausgästen vorbehalten ist, gelten folgende Regeln:

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Alltagsmaske oder höherwertige Maske)
  • Einlass mit Green Pass (3G)
  • Tanzen ist nicht erlaubt
  • Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken unter Einhaltung der Bestimmungen der Gastronomie. Diese sind:
    • Konsumation, auch im Freien, nur im Sitzen an Tischen oder an der Theke mit 1 Meter Abstand
    • An den Tischen müssen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen oder im selben Zimmer untergebracht sind, einen Abstand von 1 Meter einhalten
    • Konsumation an Stehtischen ist nicht zulässig
    • Schutz der Atemwege wird nur am Tisch sitzend abgenommen oder an der Theke, während der unbedingt notwendigen Zeit für die Konsumation
    • Schutz der Atemwege muss bei jeder Bewegung getragen werden

 

Feiern, gleichartige Veranstaltungen und Konzerte im Freien sind verboten

 

Die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 39 vom 24. Dezember 2021 sieht zudem vor, dass bis zum 31. Jänner 2022 das Abhalten von wie auch immer bezeichneten Feiern, gleichartige Veranstaltungen und Konzerte, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen, verboten sind. Dazu zählt auch das Après Ski in seiner traditionellen Weise. 

 

Vorführgenehmigung der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) ist einzuholen

Zudem wird daran erinnert, dass vor dem Abhalten der Unterhaltungsveranstaltung, und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist, diese bei der italienischen Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden ist und die sog. Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden muss. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind die Autorengebühren (SIAE) sowie die Produzentengebühren (SCF) zu entrichten.

 

Weiters ist darauf zu achten, dass der Künstler bzw. Musiker über eine Eignungsbescheinigung (certificato di agibilità) verfügt, aufgrund welcher nachgewiesen wird, dass die Pensionsbeiträge für Musiker (ENPALS) eingezahlt worden sind. Bei ausländischen Künstlern bzw. Musikern ist für die Beantragung der Eignungsbescheinigung das Modell „A1“ vorzulegen

 

Sperrstunde zu Silvester um 5 Uhr

Da am 31. Dezember alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr des nächsten Tages geöffnet halten dürfen, ist es nicht notwendig, eine Verlängerung der Öffnungszeit zu beantragen.

 

Alkoholausschank an Silvester

Der Alkoholausschank ist an Silvester bis zur Sperrstunde erlaubt.

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass alle Gastbetriebe, welche nach 24 Uhr noch geöffnet haben, verpflichtet sind, Alkoholmessgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich um Messsysteme handeln, welche ein Verfallsdatum haben, wird empfohlen, dieses rechtzeitig vor Silvester noch zu kontrollieren. Zudem müssen drei Alkoholwarnschilder ausgehängt werden, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebs sowie am Ausgang.

Das Alkoholwarnschild kann von der Website des HGV heruntergeladen werden.

 

Abschließend wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden.

 

Feuerwerk

Wird ein Feuerwerk abgeschossen, so braucht es dafür die Genehmigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihr HGV-Büro.

 
 
 
 
 
 
  Zutritt zum Hallenschwimmbad, zur Wellnessanlage und zum Fitnessraum ab 30. Dezember 2021 nur mit Super-Green-Pass  
 
 

Die Verordnung des Landeshauptmanns vom Freitag, 24. Dezember 2021, Nr. 39 sieht vor, dass ab 30. Dezember 2021 bis zur Beendigung des epidemiologischen Covid-19-Notstandes, der bis zum 31. März 2022 verlängert wurde, der Zugang zum Hallenschwimmbad, Fitnesscenter, wie auch immer benannte Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Wellnessanlagen, auch jene, die sich in Beherbergungsbetrieben befinden, nur mit Super-Green-Pass (2-G) erlaubt ist.

Es wird daran erinnert, dass die Green-Pass-Bescheinigung nicht von Personen vorgewiesen werden muss, die aufgrund ihres Alters von der Impfkampagne ausgeschlossen sind, und zwar von Kindern unter 12 Jahren bzw. von Personen, die aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Ebenso entfällt die Green-Pass-Pflicht bei einem Zutritt zu den genannten Bereichen für Begleitpersonen von Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.

HIER finden Sie ein Hinweisschild.

 
 
 
 
 
 
  Befristete/saisonale Arbeitsverträge: Auch 2022 bis zu zweimal verlängerbar  
 
  HGV hat Abkommen mit den lokalen Gewerkschaften unterzeichnet  
 
 

In Hinblick auf die laufende Wintersaison sowie Beginn der Frühjahrs- bzw. Sommersaison 2022 hat der HGV am 20. Dezember 2021 mit den lokalen Fachgewerkschaften eine Zusatzvereinbarung zum Landesabkommen vom 22. März 2019 unterzeichnet. Demnach kann in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 ein befristet/saisonaler Arbeitsvertrag bis zu zweimal verlängert werden.

 

Ursprünglich war im Landesabkommen vorgesehen, dass befristete/saisonale Arbeitsverträge pro Saison nur einmal verlängert werden dürfen, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt war.

Aufgrund der Covid-19-Ausnahmesituation konnte der HGV mit den lokalen Fachgewerkschaften die zweimalige Verlängerung eines befristet/saisonalen Arbeitsvertrages bereits für das abgelaufene Jahr vereinbaren. Diese für viele Betriebe sinnvolle Maßnahme gilt somit auch für das erste Halbjahr 2022.

 

Ein Beispiel:

Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2021 bis 10. Jänner 2022.

Erste Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 11.Jänner 2022 bis 28. Februar 2022.

Zweite Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 1. März 2022 bis 3. April 2022.

 

Unverändert bleibt die Regelung, wonach für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das erste Mal im Betrieb beschäftigt werden, zwei Vertragsverlängerungen vorgesehen sind.

 

Landesabkommen vom 22. März 2019 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Das Landesabkommen vom 22. März 2019 regelt die befristeten Arbeitsverträge im Tourismussektor. Nachdem die Verhandlungen für die Erneuerung der nationalen Kollektivverträge (Federalberghi und Fipe) aufgrund der aktuellen Situation auf das Jahr 2022 verschoben wurden, war es notwendig, auch das lokale Abkommen zu erneuern.

Konkret bewirkt dies, dass das lokale Abkommen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Sollten in dieser Zeit die Nationalen Kollektivverträge nicht erneuert werden, verschiebt sich die Fälligkeit auf 31. Dezember 2023.

 
 
 
 
 
 
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