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HGV-Newsletter vom 24.11.2021
 
 
 
  Präzisierungen betreffend Gemeinden mit verschärften Maßnahmen: Take-away, Lieferservice und Mensaersatzdienst erlaubt  
 
 

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 35 hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute, Mittwoch, 24. November 2021, Präzisierungen zu den Regelungen für die Gastronomiebetriebe in Gemeinden mit verschärften Maßnahmen erlassen.

Gastronomiebetriebe, welche um 18 Uhr die Verabreichungstätigkeit einstellen müssen, können unter Einhaltung der folgenden Regelungen auch nach 18 Uhr abends Take-away, Lieferservice und Verpflegung im Rahmen des Mensaersatzdiensts anbieten.

Take-away
Der Abholservice (Take-away) ist auch nach 18 Uhr bis einschließlich 20 Uhr erlaubt. Personen, welche Abholungen vornehmen, müssen jedoch um 20 Uhr wieder zu Hause sein. Der Dienst muss so organisiert sein, dass sich keine Menschenansammlungen inner- und außerhalb der Lokale bilden. Die Konsumation von Speisen und Getränken im Lokal selbst und auf den Außenflächen des Lokals, wie z. B. Terrassen, ist nach 18 Uhr nicht erlaubt. Verboten ist zudem der Verzehr von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale sowie auf Straßen, Plätzen und an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten, falls es nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand von 2 Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im selben Haushalt leben.

Lieferservice
Der Lieferservice nach Hause ist unter Einhaltung der einschlägigen Gesundheits- und Hygienevorschriften, sowohl die Verpackung als auch den Transport betreffend, von 5 Uhr morgens bis 22 Uhr abends gestattet. Betriebe, welche diesen Lieferservice nur während der derzeitigen Notsituation anbieten, müssen keine Tätigkeitsbeginn-Meldung (SUAP/DIA) vornehmen.
Bei der Lieferung müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach 20 Uhr abends Lieferungen vornehmen, die entsprechende Eigenerklärung vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass diese aus Arbeitsgründen unterwegs sind. Die Lieferung darf zudem auch über das Gemeindegebiet hinaus angeboten werden, bzw. Betriebe außerhalb der Gemeinden mit verschärften Maßnahmen dürfen in diesen Zonen Lieferungen bis 22 Uhr abends vornehmen.

HIER finden Sie die Eigenerklärung in deutscher und italienischer Sprache.

Mensaersatzdienst
Die Kantinen (Mensen), die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sowie die Gastronomiebetriebe, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten (z. B. Werkvertrag für den Mensaersatzdienst) an die Belegschaft, Arbeiter oder Bedienstete vorweisen können, dürfen die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auch nach 18 Uhr erbringen.
Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am Tisch sitzend erfolgen. An den Tischen dürfen maximal 4 Personen Platz nehmen, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Personen desselben Haushalts. Der Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist einzuhalten, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen angebracht. Die Verabreichung von Speisen im Lokal aufgrund von Essensgutscheinen ist hingegen nach 18 Uhr nicht zulässig. 
Für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen müssen die Gäste stets den Green Pass vorweisen können. Für die Konsumation im Freien benötigen die Gäste keinen Green Pass.

 
 
 
 
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
 
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