Wie der HGV bereits im Newsletter vom 7. Oktober berichtet hat, gilt ab 15. Oktober 2021 bis vorerst Freitag, 31. Dezember 2021, die Green-Pass-Pflicht für den Zutritt zum Arbeitsplatz. Im Folgenden geben wir ein Update und beantworten die häufigsten Fragen, welche die Mitglieder in den letzten Tagen an die HGV-Büros gerichtet haben.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
1. Benötigen die Mitarbeiter, welche ihre Arbeitstätigkeit im Freien ausüben, auch einen Green Pass?
Ja. Der Begriff „Arbeitsort“ ist im weitesten Sinne zu verstehen, weshalb auch die Arbeitsorte in den Außenbereichen dazuzählen (z. B. Garten, Parkplatz, usw.). Daher benötigen auch diese Personen einen Green Pass.
2. Unterliegt auch der Arbeitgeber der Green-Pass-Pflicht?
Ja. Auch der Arbeitgeber unterliegt der Green-Pass-Pflicht. Die Green-Pass-Pflicht betrifft nicht nur lohnabhängige Mitarbeiter (unabhängig von der Beschäftigungsform), sondern auch die Arbeitgeber und mitarbeitenden Familienmitglieder sowie Freiberufler, Praktikanten, Arbeiter auf Abruf, Lehrlinge, Ausbilder, Lieferanten, externes Reinigungspersonal, Handwerker, usw.
3. Unterliegen die mitarbeitenden Familienmitglieder/Betriebsinhaber/Arbeitgeber auch der Green-Pass-Pflicht, wenn der Betrieb aufgrund vom Saisonende bereits geschlossen ist und z. B. nur mehr Büroarbeiten oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden?
Ja, denn die Green-Pass-Pflicht gilt immer dann, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies unabhängig davon, ob der Betrieb für Gäste geschlossen ist oder nicht.
4. Welche Pflichten muss der Arbeitgeber erfüllen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen innerhalb Freitag, 15. Oktober, festzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Green Pass der Mitarbeiter entweder selbst oder durch eine beauftragte Person zu kontrollieren.
5. Wie muss die Beauftragung der Personen (Mitarbeiter oder Dritte), welche die Kontrollen anstelle des Arbeitgebers durchführen, erfolgen?
Die Beauftragung muss durch einen formalen Akt erfolgen. HIER finden Sie eine Vorlage in deutscher und HIER in italienischer Sprache.
6. Zu welchem Zeitpunkt und wie oft müssen die Green-Pass-Kontrollen durchgeführt werden?
Die Green-Pass-Kontrollen sollen vorzugsweise, sofern möglich, beim Betreten des Arbeitsplatzes, also sprich an jedem Arbeitstag an den Eingängen durchgeführt werden. Die Kontrollen können jedoch auch stichprobenartig erfolgen. Sollten die Kontrollen aus organisatorischen Gründen nicht beim Betreten des Arbeitsplatzes erfolgen können, empfiehlt der HGV stichprobenartig täglich mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter zu kontrollieren. Die konkreten Durchführungsmodalitäten der Kontrollen müssen innerhalb Freitag, 15. Oktober 2021, vom Arbeitgeber festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Durchführungsmodalitäten angemessen sein müssen, um die Kontrollpflicht des Arbeitsgebers zu erfüllen. Die Angemessenheit der Kontrollen müsste der Arbeitgeber im Falle einer Kontrolle der Ordnungshüter nachweisen. Eine Vorlage zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten der Kontrollen finden Sie HIER.
7. Wie muss die Kontrolle des Green Passes erfolgen?
Der Green Pass muss mittels der eigens vorgesehenen App VerificaC19, welche den QR-Code liest und die Gültigkeit bestätigt, kontrolliert werden. Hinweis: Zukünftig soll es ermöglicht werden, dass die Kontrollen über digitale Lösungen vereinfacht werden. Sobald hierzu konkrete Informationen vorliegen, wird der HGV informieren.
8. Wer kann kontrollieren, ob im Betrieb die Green-Pass-Pflicht eingehalten wird?
Alle Organe mit polizeilicher Kontrollbefugnis z. B. Carabinieri, Polizei, Finanzbeamte, Gemeindepolizei, usw. sowie Mitarbeiter des Amtes für Hygiene und öffentliche Gesundheit und des Arbeitsinspektorats im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit im Bereich Hygiene und Arbeitssicherheit, können kontrollieren, ob im Betrieb die Green-Pass-Pflicht eingehalten wird.
9. Sind Nasenflügeltests für den Green-Pass anerkannt?
Ja. Lesen Sie dazu den nächsten Beitrag in diesem Newsletter.
10. Kann der Mitarbeiter anstelle des QR-Codes auch den Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis vorweisen?
Sollte es den Mitarbeitern nicht möglich sein den Green Pass mit QR-Code zu erhalten, können bis zu dessen Ausstellung auch die von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, Apotheken, Analyselaboren, Allgemeinmedizinern und frei gewählten Kinderärzten ausgestellten Bescheinigungen bezüglich der Impfung, Genesung oder Testung vorgewiesen werden.
11. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer mit einer angemessenen Frist mitteilt, ob er im Besitz des Green Pass sein wird?
Ja. Bei besonderen organisatorischen Erfordernissen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den Nichtbesitz des Green Pass mit der Frist zu melden, die der Arbeitgeber benötigt, um diesen Erfordernissen nachzukommen.
Korrektur zum Beispiel im Newsletter vom 7. Oktober
Wie im Newsletter vom 7. Oktober berichtet, sind die Antigen-Schnelltests 48 Stunden gültig. Beim erwähnten Beispiel ist ein Fehler unterlaufen. Dieser wird wie folgt korrigiert: Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter am Freitag, 15. Oktober 2021, um 8 Uhr einen Antigen-Schnelltest macht, wird dieser bis Sonntag, 17. Oktober 2021, um 7:59 Uhr gültig sein. Sollte der Mitarbeiter um 8 Uhr wieder arbeiten, muss er im Besitz eines neuen und gültigen Green Pass sein. Die Kosten für den Testnachweis trägt der Arbeitnehmer selbst.
HIER finden Sie ein Hinweisschild bzgl. Zutritt nur mit Green-Pass für Ihren Betrieb.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der staatlichen Green-Pass-Seite oder auf jener der Provinz Bozen.
Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiter der Personalberatung in den HGV-Büros in Schlanders, Meran, Bruneck, Brixen und Bozen. |