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HGV-Newsletter vom 30.08.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Konsumation im Stehen bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien wieder möglich  
 
  Einreisebestimmungen Italiens größtenteils bis 25. Oktober verlängert  
 
  Ermäßigung Müllgebühr 2021 – Ansuchen ist innerhalb 30. September einzureichen  
 
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  Neue Regeln für Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien  
 
 
 

Der Landeshauptmann hat am Freitag, 27. August, die Verordnung Nr. 29 unterzeichnet. Sie tritt am Mittwoch, 1. September, in Kraft und enthält u. a. neue Regeln für Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien. 


Im Folgenden die Details!

 
 
 
 
  Konsumation im Stehen bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien wieder möglich  
 
 

Bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien, wie z. B. einer Hochzeitsfeier, ist ab Mittwoch, 1. September, die Konsumation von Speisen und Getränken im Stehen unter der Voraussetzung wieder zulässig, dass der Abstand von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten wird. Somit ist z. B. ein Stehaperitif bei diesen Feierlichkeiten wieder möglich.

Im Rahmen der normalen Gastronomietätigkeit gilt jedoch weiterhin, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nur sitzend am Tisch oder an der Theke erfolgen darf.

 

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Feste müssen weiterhin einen Green Pass vorweisen können, und zwar unabhängig davon, ob die Feier in Innenräumen oder im Freien stattfindet.

 

Tanzen ist nur im Freien zulässig. Beim Tanzen von nicht zusammenlebenden Personen in einer Gruppe müssen alle Personen eine Maske tragen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.  

 
 
 
 
 
 
  Einreisebestimmungen Italiens größtenteils bis 25. Oktober verlängert  
 
 

Mit der Verordnung vom 28. August 2021 hat Gesundheitsminister Roberto Speranza die bisher geltenden Einreisebestimmungen zum größten Teil bis Montag, 25. Oktober 2021, verlängert. Für die Einreise aus bestimmten Nicht-EU Ländern wurden für geimpfte Personen Erleichterungen vorgesehen. Im Folgenden die Details, welche ab Dienstag, 31. August, gelten.

 

Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten

Für die Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten (C-Länder) hat sich nichts geändert. Eine Einreise ist weiterhin mit dem EU-Green Pass und der Online-Registrierung vor der Einreise (Europäische Digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular  dPLF) möglich. Der Nachweis über die Online-Registrierung muss digital oder in Papierform mitgeführt werden. Sollte die Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann auch die Eigenerklärung (Eigenerklärung IT, Eigenerklärung DE, Eigenerklärung ENG) in Papierform ausgefüllt werden.

 

Was versteht man unter dem EU-Green Pass?

  • Ein Impfnachweis ist der Nachweis einer vollständigen Corona-Schutzimpfung mit einem von der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) anerkannten Impfstoff. Der Impfzyklus muss seit mindestens 14 Tagen abgeschlossen sein.
  • Ein Genesenennachweis ist der Nachweis, in den letzten 6 Monaten von einer Covid-19-Infektion genesen zu sein;
  • Ein Testnachweis ist der Nachweis eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
     

Kinder unter sechs Jahren müssen keinen negativen Covid-19-Test vorweisen.

 

Quarantäne bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den übrigen D-Ländern für Geimpfte nicht mehr notwendig

Bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland müssen vollständig geimpfte Personen, die eine Bescheinigung eines negativen Covid-19-Tests (Molekular- oder Antigentest) mitführen, der innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden ist, nicht mehr in Quarantäne. Ebenso sind vollständig geimpfte Personen, welche aus bestimmten Nicht-EU-Ländern (D-Länder) einreisen oder sich 14 Tage vor der Einreise nach Italien dort aufgehalten oder diese durchquert haben, die bei Einreise im Besitz einer Bescheinigung eines negativen Covid-19-Tests (Molekular- oder Antigentest) sind, der innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden ist, von der Quarantänepflicht befreit.

 

Der Nachweis der vollständigen Impfung kann durch Vorlage des entsprechenden Green Pass oder einer sonstigen Impfbescheinigung erfolgen, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden nach einer von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) validierten Impfung ausgestellt wurde.

 

Nicht geimpfte Personen müssen für die Einreise aus bestimmten Nicht-EU-Ländern (D-Länder) weiterhin im Besitz einer Bescheinigung eines negativen Covid-19-Tests (Molekular- oder Antigentest) sein, der innerhalb von 72 Stunden (Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 48 Stunden) vor der Einreise durchgeführt worden ist, sich einer 5-tägigen Quarantäne unterziehen und nach Ablauf der Quarantäne einen weiteren Covid-19-Test durchführen.

 

Auch weiterhin muss vor Einreise aus diesen Staaten nach Italien die ONLINE-REGISTRIERUNG über das Europäische Digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) und die Meldung beim Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgenommen werden.

 

Einreise aus Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personen, welche aus Kanada, Japan oder den Vereinigten Staaten von Amerika einreisen oder sich 14 Tage vor der Einreise nach Italien dort aufgehalten oder diese durchquert haben, sind nun verpflichtet

 

HIER finden Sie eine aktuelle Übersicht der Bestimmungen für die Einreise nach Italien aus den verschiedenen Staaten.

 

Einreise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Indien, Bangladesch und Sri Lanka

Ab Dienstag, 31. August 2021, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Indien, Bangladesch und Sri Lanka nach Italien einreisen, wenn sie den Wohnsitz bereits vor dem 28. August 2021 in Italien gemeldet haben.

 

HIER finden Sie eine aktuelle Übersicht der Einreisebestimmungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 
 
 
 
 
 
  Ermäßigung Müllgebühr 2021 – Ansuchen ist innerhalb 30. September einzureichen  
 
 

Im Frühjahr hat der HGV aufgrund des Covid-19-Notstands eine Reduzierung bei den Gemeindegebühren für das Jahr 2021 gefordert.  Mit dem Gesetzesdekret Nr. 73 vom 25. Mai 2021 hat der Staat einen mit 600 Millionen Euro dotierten Fonds bereitgestellt, um Betriebe, die durch die Corona-Pandemie besonders getroffen wurden, über eine Ermäßigung bei den Müllgebühren unterstützen zu können.
 

Auch die Südtiroler Gemeinden kommen in den Genuss dieser staatlichen Mittel. Hierfür ist es notwendig, dass die jeweilige Gemeinde innerhalb 31. Juli eine Reduzierung der Müllgebühr 2021 beschlossen hat. Die meisten Gemeinden Südtirols haben die Ermäßigung der Müllgebühr fristgerecht beschlossen und können somit den von Covid-19 verursachten Notstand am stärksten getroffenen Wirtschaftssektoren, wie etwa das Gastgewerbe, eine Reduzierung der Müllgebühr für das Jahr 2021 gewähren.

 
 
  WEITERE DETAILS LESEN SIE HIER!  
 
 
 
 
 
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