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Seit dem 6. August müssen Gäste für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen der Gastronomiebetriebe und für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen der Beherbergungsbetriebe den Green Pass vorweisen. Die Gastwirtinnen und Gastwirte müssen sich diesen von den Gästen vorzeigen lassen, um den Zutritt gewähren zu können.
Von dieser Pflicht zur Vorlage des Green Pass ausgenommen sind neben Kinder unter 12 Jahren, welche aufgrund ihres Alters von der Impfkampagne ausgeschlossen sind, auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind, soll eine eigene digitale Bescheinigung erstellt werden, welche anstelle des Green Passes vorgezeigt werden muss. Solange aufgrund fehlender technischer Umsetzung die digitale Bescheinigung noch nicht ausgestellt wird, können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen keinen negativen Coronatest vorweisen.
Die Ausstellung dieser Bescheinigungen kann nur von den Impfärzten oder von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten erfolgen, welche im Rahmen der nationalen Impfkampagne tätig sind.
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Impfpflicht muss folgendes beinhalten:
- die Identifikationsdaten der betreffenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum);
- die Formulierung „Person von der SARS-CoV-2-Impfung befreit. Gültige Bescheinigung für den Zugang zu den in Absatz 1, Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 23. Juli 2021 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten - soggetto esente alla vaccinazione anti SARS-CoV-2. Certificazione valida per consentire l’accesso ai servizi e attività di cui al comma 1, art. 3 del DECRETO-LEGGE 23 luglio 2021, n 105“;
- das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung mit folgendem Wortlaut „Zertifizierung gültig bis … - certificazione valida fino al …“ (Datum angegeben, maximal bis 30. September 2021);
- Daten über den Impfdienst, für welchen der COVID-19-Impfarzt tätig ist (Name des Dienstes, Region);
- Stempel und Unterschrift des bescheinigenden Arztes (auch digital);
- Eintragungsnummer des Ärzteverzeichnisses oder Steuernummer des bescheinigenden Arztes.
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