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HGV-Newsletter vom 06.08.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Green Pass muss ab 6. August kontrolliert werden  
 
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  Update zur Green-Pass-Pflicht in Beherbergungsbetrieben  
 
  Ausnahme gilt nur für ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesälen  
 
 

Die römische Regierung hat gestern, Donnerstag, 5. August, bestätigt, dass Hausgäste für den Zutritt zu den Speisesälen der Beherbergungsbetriebe keinen Green Pass vorlegen müssen. Der HGV hat darüber informiert.
 

Diesbezüglich wurde nun schriftlich präzisiert, dass die Ausnahme von der Green-Pass-Pflicht nur für den Zutritt der Hausgäste zu den ausschließlich den Hausgästen vorbehaltenen Speisesälen gilt.

 

Wird hingegen der Speisesaal oder die Bar des Beherbergungsbetriebes gleichzeitig auch als öffentliches Restaurant bzw. öffentliche Bar genutzt, müssen alle Personen, die an den Tischen konsumieren, d. h. sowohl die Hausgäste als auch die externen Kunden, den Green Pass vorweisen.
 

 

HIER finden Sie ein Hinweisschild betreffend die Konsumation am Tisch in den Innenräumen von Schank- und/oder Speisebetrieben.
Wichtiger Hinweis: Dieses Schild wurde überarbeitet! Die Altersangabe wurde ergänzt.


HIER finden Sie ein Hinweisschild für den Zutritt zum Hallenbad, Wellnessbereich und Fitnessraum.
Wichtiger Hinweis: Dieses Schild wurde überarbeitet! Die Altersangabe wurde ergänzt.

 
 
 
 
  Green Pass muss ab 6. August kontrolliert werden  
 
  Wie wird die Kontrolle durchgeführt?  
 
 

Der HGV erinnert daran, dass die Gäste für den Zutritt zu den jeweiligen Bereichen (z. B. Hallenbad, Wellnessanlage, Fitnessraum) oder für die Konsumation am Tisch in den Innenräumen der Gastronomiebetriebe den Green Pass vorweisen müssen. Die Betreiber von Tätigkeiten, für welche der Zutritt nur mittels Green Pass vorgesehen ist, müssen sich diesen vorzeigen lassen. Die Kontrolle des QR-Codes erfolgt über die App VerificaC19. Bei Gültigkeit des Green Pass erscheint ein grüner Haken.
 

Wird die Kontrolle nicht vom Betriebsinhaber persönlich durchgeführt, sondern von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder dritten Personen, wie z. B. Securitybeauftragte, so müssen diese dazu schriftlich beauftragt werden.

 

HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in deutscher Sprache.  

HIER finden Sie eine Vorlage für die Beauftragung in italienischer Sprache. 

 

Sanktionen

Für Übertretungen dieser Bestimmungen ist eine Geldstrafe von 400 Euro bis 1.000 Euro sowohl für den Gast als auch für Gastwirtinnen und Gastwirte vorgesehen. Ab der dritten Übertretung an verschiedenen Tagen ist zusätzlich die Betriebsschließung bzw. die Einstellung der Tätigkeit von einem Tag bis zehn Tage vorgesehen.

 
 
 
 
 
 
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