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HGV-Newsletter vom 30.07.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Was die Verordnung zum Green Pass vorsieht  
 
  Einreisebestimmungen Italiens wurden verlängert  
 
  Online-Registrierung vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig  
 
  Nachweispflicht für Reiserückkehrer nach Deutschland ab 1. August  
 
  Weitere interessante Inhalte für Sie  
 
 
  Verordnung zum Green Pass unterzeichnet  
 
  Landeshauptmann Arno Kompatscher übernimmt staatliche Regelung  
 
 

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute, Freitag, 30. Juli 2021, die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 28 zum Green Pass unterzeichnet. Darin übernimmt er, wie bereits angekündigt, die staatlichen Bestimmungen.

 
 
 
 
  Was die Verordnung zum Green Pass vorsieht  
 
 

Ab Freitag, 6. August 2021, muss für den Zutritt zu folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten der Green Pass vorgewiesen werden:

 

  • Verabreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen, an den Tischen sitzend; 
  • Hallenschwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessräume, Mannschaftssport, Wellnessanlagen in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben;
  • Öffentliche Veranstaltungen, Events und Wettkämpfe;
  • Museen, andere Kulturstätten und Ausstellungen;
  • Messen, Konferenzen und Kongresse;
  • Thermalanlagen, Themenparks und Vergnügungsparks;
  • Kulturzentren, Sozialzentren, beschränkt auf die Tätigkeit in geschlossenen Räumen;
  • Spiel- und Wetthallen, Bingosäle und Spielkasinos.
     

Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage des Green Pass befreit. Zusätzliche Befreiungen werden in einem weiteren staatlichen Rundschreiben festgelegt werden.

 

Den Green Pass zu diesem Zweck erhalten:

  • Geimpfte (gültig ab dem 15. Tag nach der Erstimpfung bis zur Zweitimpfung sowie für 270 Tage ab der Zweitimpfung);
  • Genesene (gültig für 180 Tage ab dem ersten positiven PCR-Test) und
  • Getestete (negativer PCR-Test oder Antigentest mit einer Gültigkeit von 48 Stunden ab dem durchgeführten Test).


HIER finden Sie ein Schild betreffend die Konsumation am Tisch in den Innenräumen von Schank- und/oder Speisebetrieben.



Gilt der Green Pass auch für den Zutritt von Hausgästen zum Speisesaal?  

Die Frage, ob der Green Pass auch von Hausgästen von Beherbergungsbetrieben für den Zutritt zum Speisesaal vorgewiesen werden muss, ist weiterhin offen. Eine klärende Antwort vonseiten des zuständigen Ministeriums ist weiterhin ausständig. Derzeit laufen die Diskussionen auf staatlicher Ebene. Mehrmals hatte der HGV gemeinsam mit dem gesamtstaatlichen Verband Ferderalberghi schon Klärung eingefordert. Sobald diesbezüglich eine Information vorliegt, wird der HGV umgehend informieren.


Bereits klar ist Folgendes: Im Freien kann der Gast ohne Green Pass speisen. Er kann ohne Green Pass an der Theke etwas konsumieren. Der Gast kann ohne Green Pass übernachten. Für den Zutritt zu Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen, Wellnessanlagen ist der Green Pass auch für Hausgäste notwendig.
 

HIER finden Sie ein Schild für den Zutritt zum Hallenbad, Wellnessbereich und Fitnessraum.

 
 
 
 
 
 
  Einreisebestimmungen Italiens wurden verlängert  
 
  Ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen  
 
 

Mit dem Beschluss vom 29. Juli 2021 hat Gesundheitsminister Roberto Speranza die bisher geltenden Einreisebestimmungen zum größten Teil bis zum 30. August 2021 verlängert.

Die Einreise aus EU- oder Schengen-Staaten ist weiterhin mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU (sog. EU-Green Pass) möglich.

 

Was versteht man unter dem EU-Green Pass?

  • Ein Impfnachweis ist der Nachweis einer vollständigen Corona-Schutzimpfung mit einem von der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) anerkannten Impfstoff. Der Impfzyklus muss seit mindestens 14 Tagen abgeschlossen sein.
  • Ein Genesenennachweis ist der Nachweis, in den letzten 6 Monaten von einer Coronavirus-Infektion genesen zu sein;
  • Ein Testnachweis ist der Nachweis eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

 

Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht, einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorzuweisen, befreit.
 

Für die Einreise von Personen ohne EU-Green Pass aus EU- oder Schengen-Staaten ist die Isolationspflicht von bisher 10 Tagen auf 5 Tage verkürzt worden.

 

Die Einreise aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan ist auch weiterhin mit dem EU-Green Pass oder einem gleichwertigen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis der jeweiligen Sanitätsbehörde möglich.

 

Für die Einreise aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bleiben die bisher geltenden Einreisebestimmungen bestehen.

 

Die Einreisebestimmungen für Indien, Bangladesch und Sri Lanka sind unverändert verlängert worden.


HIER finden Sie eine aktuelle Übersicht der Bestimmungen für die Einreise nach Italien aus den verschiedenen Staaten!
 

HIER finden Sie eine aktuelle Übersicht der Einreisebestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

 
 
 
 
 
 
  Online-Registrierung vor der Einreise nach Italien ist weiterhin notwendig  
 
 

Vor der Einreise nach Italien muss weiterhin die ONLINE-REGISTRIERUNG über das Europäische Digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) vorgenommen werden. Ebenso muss der Nachweis über die Anmeldung digital oder in Papierform mitgeführt werden.

 

Sollte die Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann die Eigenerklärung auch in Papierform ausgefüllt werden:

 
 
 
 
 
 
  Nachweispflicht für Reiserückkehrer nach Deutschland ab 1. August  
 
  Bei Einreise in Deutschland muss ein Impf- , Genesenen- oder Testnachweis vorhanden sein  
 
 

Personen, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, müssen ab Sonntag, 1. August, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen SARS-CoV-2-Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen, unabhängig davon, ob die Person aus einem Risikogebiet einreist oder nicht.

Diese Regelung besteht derzeit schon für Flugreisende. Sie wird nun auch auf Reisende mit anderen Transportmitteln, inklusive dem eigenen Auto, ausgeweitet.

 
 
 
 
 
 
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