Mit dem Gesetzesdekret Nr. 105 vom 23. Juli 2021 wird ab Freitag, 6. August 2021, das Vorweisen des sog. „Green Pass“ für den Zutritt zu einer Reihe von Dienstleistungen und Tätigkeiten vorgeschrieben. Die nationale Bestimmung soll, wie von Landeshauptmann Arno Kompatscher angekündigt, vom Land Südtirol übernommen werden. Die entsprechende Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns liegt noch nicht vor. Deshalb wird nachfolgend vorerst nur auf den Inhalt der staatlichen Bestimmung eingegangen.
Green Pass: Was sieht das staatliche Gesetzesdekret im Detail vor?
Ab Freitag, 6. August 2021, muss für den Zutritt zu folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten der „Green Pass“ vorgewiesen werden:
Verabreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen, an den Tischen sitzend;
Hallenschwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessräume, Mannschaftssport, Wellnessanlagen in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben;
Öffentliche Veranstaltungen, Events und Wettkämpfe;
Museen, andere Kulturstätten und Ausstellungen;
Messen, Konferenzen und Kongresse;
Thermalanlagen, Themenparks und Vergnügungsparks;
Kulturzentren, Sozialzentren, beschränkt auf die Tätigkeit in geschlossenen Räumen;
Spiel- und Wetthallen, Bingosäle und Spielkasinos.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage des „Green Pass“ befreit. Zusätzliche Befreiungen werden in einem weiteren Rundschreiben festgelegt.
Den „Green Pass“erhalten:
Geimpfte (gültig ab dem 15. Tag nach der Erstimpfung bis zur Zweitimpfung sowie für 270 Tage ab der Zweitimpfung);
Genesene (gültig für 180 Tage ab dem ersten positiven PCR-Test) und
Getestete (negativer PCR-Test oder Antigentest mit einer Gültigkeit von 48 Stunden ab dem durchgeführten Test).
Kontrolle
Das staatliche Dekret sieht vor, dass diejenigen, die eine Tätigkeit ausüben bzw. eine Dienstleistung erbringen, für welche der Zutritt nur mittels „Green Pass“ vorgesehen ist, diesen kontrollieren müssen. Details zur Durchführung der Kontrollen sollen in den kommenden Tagen mittels Dekret geregelt werden.
Sanktionen
Für Übertretungen dieser Bestimmungen ist eine Geldstrafe von 400 Euro bis 1.000 Euro, sowohl für den Gast als auch für den Betreiber bzw. Veranstalter, vorgesehen. Ab der dritten Übertretung an verschiedenen Tagen ist zusätzlich die Betriebsschließung bzw. die Einstellung der Tätigkeit von einem Tag bis zehn Tage vorgesehen.
1/5-Regelung gilt nun auf Gemeinschaftsflächen
Die Landesregierung hat kürzlich eine weitere Änderung der Anlage A zum Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, beschlossen.
Ab nun gilt auf allen Gemeinschaftsflächen von Beherbergungsbetrieben, mit Ausnahme der Flächen zur Verabreichung von Speisen und Getränken, für welche die Sitzplatzregelung gilt, das Verhältnis von 1 Person je 5 m². Bisher galt das Verhältnis von 1 Person je 10 m².
Die 1/5-Regelung gilt z. B. für die Hotellobby, das Kinderspielzimmer, aber auch für die Räume der Beautyabteilung, die Fitnessräume, die Frei- und Hallenschwimmbäder sowie für die Saunen und Wellnessanlagen.
SCF: Erneuerung des Abonnements für 2021
Reduzierung der Tarife ist vorgesehen
Derzeit wird den Betrieben der Einzahlungsschein für die SCF-Gebühren per E-Mail, PEC-E-Mail oder mittels Post zugestellt. Die jährliche Gebühr für das SCF-Abonnement für TV, Radio, CD usw. wird von der SIAE eingehoben.
Aufgrund der Corona-Pandemie gewährt die SCF für das Jahr 2021 folgende Reduzierung der Tarife für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe:
Beherbergungsbetriebe: Ermäßigung von 32,5 Prozent der Jahresgebühr
Gastronomiebetriebe: Ermäßigung von 15 Prozent der Jahresgebühr
Die Einzahlung ist für Jahresbetriebe innerhalb Freitag, 20. August 2021, und für Saisonbetriebe innerhalb Mittwoch, 15. September 2021, fällig.
All jene, die bis Freitag, 20. August 2021, kein Schreiben betreffend SCF-Gebühr erhalten, wenden sich bitte an das zuständige SIAE-Büro, das die Position klären wird.
Impfen ohne Vormerkung nun möglich
„Open Vax Days“ in ganz Südtirol und Impfbusse weiter im Einsatz
Die Impfbusse sind ein voller Erfolg, und sie zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger es schätzen, sich einfach und unkompliziert in der Nähe des Wohnortes impfen zu lassen. Auch dass es möglich ist, ohne Vormerkung die Corona-Schutzimpfung zu erhalten, stößt auf große Zustimmung. Aus diesem Grund bietet der Südtiroler Sanitätsbetrieb viele „Impftage“ mit freiem Zugang an. Eine Anmeldung auf dem Online-Portal ist somit nicht notwendig.
Seit heute, Montag, 26. Juli, und auch in den darauffolgenden Montagen ist das Impfzentrum in der Messe Bozen für alle ohne Vormerkung von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr geöffnet.
Zusätzlich finden in den Gesundheitsbezirken vor Ort weitere „Open Vax Days“ statt. Die genauen Termine finden Sie HIER!
Die Termine der Impfbusse finden Sie HIER! Es ist keine Vormerkung notwendig!
Neben diesen „Open Vax Days“ gibt es weiterhin Impfangebote in allen Bezirken mit Vormerkung. Diesbezüglich teilt der Südtiroler Sanitätsbetrieb mit, dass aufgrund von Anpassungsarbeiten die Online-Vormerkung ausgesetzt wurde. Impf-Termine können telefonisch von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr über die einheitliche Landesvormerkungsstelle unter Tel. 0471 100 999 oder Tel. 0472 973 850 vorgemerkt werden.
Future Talks – Der Podcast für das Südtiroler Hotel- und Gastgewerbe
Neue Folge mit IDM-Präsident und Gastwirt Hansi Pichler
„Tourismus begeistert“ lautet der Titel der neuen Folge des Future Talks mit IDM-Präsident und Gastwirt Hansi Pichler. Pichler spricht über die Schwierigkeit, Entscheidungen zu treffen, wenn keiner weiß, wohin es gehen wird, die große Strahlkraft des Kollektivs, wenn alle an einem Strang ziehen, und die Projekte, die in der Pipeline stehen. „Das touristische Produkt Südtirol passt“, ist er überzeugt. Gleichzeitig „müssen wir aber auch manchmal ein bisschen größer denken“.