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HGV-Newsletter vom 04.06.2021
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Weitere Erleichterungen für das Hotel- und Gastgewerbe  
 
  Italien gilt ab 6. Juni nicht mehr als Risikogebiet  
 
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  Weitere Erleichterungen für das Hotel- und Gastgewerbe  
 
  Neue Verordnung des Landeshauptmanns veröffentlicht  
 
 

Die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 24 von Freitag, 4. Juni 2021, sieht weitere Erleichterungen für das Hotel- und Gastgewerbe vor. Gäste der Beherbergungsbetriebe müssen ab jetzt, Freitag, 4. Juni 2021, keinen CoronaPass Südtirol mehr vorweisen. Ebenso entfällt die Pflicht für Gäste und Mitarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie eine FFP2-Maske zu tragen. Mitarbeiter müssen nur mehr chirurgische Masken tragen. Gäste können auch Alltagsmasken als Mund-Nasen-Schutz verwenden. An den Tischen in der Innengastronomie können auch mehr als 4 Personen sitzen, wenn alle einen CoronaPass vorlegen. Ein Buffet darf nur mehr angeboten werden, wenn der Buffetservice von einer eigens dafür vorgesehenen Person übernommen wird oder ausschließlich verpackte Produkte angeboten werden. Bei Übernachtungen in den gemeinschaftlichen Schlafräumen in Schutzhütten, Berggasthäusern oder Herbergen muss der CoronaPass Südtirol vorgewiesen werden. Zudem wird ab dem 7. Juni die Sperrstunde auf 24 Uhr verlegt.

Im Folgenden die Bestimmungen im Detail.

 

Regeln für die Gastronomie und die Verabreichung von Speisen und Getränken in Beherbergungsbetrieben

 

In den Innenräumen der Gastronomiebetriebe dürfen ab heute, 4. Juni 2021, auch mehr als 4 Personen, die nicht im selben Haushalt leben, am Tisch sitzend konsumieren, wenn alle Personen einen CoronaPass Südtirol vorweisen. Können nicht alle Personen einen CoronaPass Südtirol vorweisen, so dürfen in den Innenräumen höchstens 4 Personen am selben Tisch sitzen, außer es handelt sich um Personen, die im selben Haushalt leben oder im selben Zimmer des Beherbergungsbetriebs untergebracht sind. Im Freien können auch ohne Vorweisen des CoronaPass Südtirol mehr als 4 Personen an einem Tisch sitzen. Unabhängig davon, ob der CoronaPass vorgewiesen wird, muss weiterhin zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben oder im selben Zimmer des Beherbergungsbetriebes untergebracht sind, ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht. Somit können nun auch wieder feierliche Essen an einer Festtafel eingenommen werden. Ab dem 15. Juni können somit auch Hochzeitstafeln arrangiert werden.

Auch die Konsumierung an der Theke ist nun wieder zulässig, wenn der Personenabstand von mindestens 1 Meter zwischen nicht im selben Haushalt lebenden oder im selben Zimmer untergebrachten Gästen eingehalten wird. Sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht, so kann der Abstand von 1 Meter auch reduziert werden.

Ein Buffet darf nur mehr angeboten werden, wenn der Buffetservice von einer eigens dafür vorgesehenen Person übernommen wird oder ausschließlich verpackte Produkte angeboten werden. Die Kunden bzw. Gäste müssen beim Buffet einen Sicherheitsabstand von 1 Meter einhalten und einen Schutz der Atemwege tragen.

 

Coronapass Südtirol für Hausgäste der Beherbergungsbetriebe nicht mehr notwendig

 

Die Hausgäste von Beherbergungsbetrieben benötigen ab nun keinen CoronaPass Südtirol mehr. Weder beim Check-in in den Beherbergungsbetrieb, noch beim Zutritt zum Hallenbad, zur Wellnessabteilung oder zum Fitnessraum müssen übernachtende Hausgäste einen CoronaPass Südtirol vorlegen. Personen, welche diese Einrichtungen nutzen wollen, ohne zu übernachten z. B. beim DAY-Spa, müssen hingegen einen gültigen CoronaPass Südtirol vorlegen.

 

Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

Die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen, wenn kein CoronaPass Südtirol vorgewiesen werden, kann entfällt mit heute, 4. Juni 2021. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben ist vorgeschrieben, dass diese in geschlossenen Räumen, bei Anwesenheit anderer Personen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen und unabhängig davon, ob es sich um Gäste oder andere Mitarbeitende handelt, eine chirurgische Maske tragen müssen. Nur wenn sich Mitarbeiter allein in einem Raum aufhalten, müssen diese keine chirurgische Maske tragen.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Freien beschäftigt sind, besteht die Pflicht, immer eine chirurgische Maske bei sich zu haben und diese an sämtlichen Orten im Freien zu tragen, mit Ausnahme jener Orte, an denen es aufgrund der Beschaffenheit und angesichts der Umstände gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben.

Personen, die im Service beschäftigt sind, müssen immer – auch im Freien – eine chirurgische Maske tragen.

Mitarbeiter der Beautyabteilung müssen FFP2-Masken tragen.

 

Der HGV empfiehlt gemäß den RICHTLINIEN zur Vermeidung von Infektionen unter den Mitarbeitern dennoch die Verwendung von FFP2-Masken, es sei denn, die Mitarbeiter sind geimpft oder genesen.

 

Maskenpflicht der Gäste

 

Die Gäste der Gastronomiebetriebe können nur am Tisch auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichten. Beim Betreten und Verlassen des Lokals sowie bei jeder Bewegung im Lokal, z. B. zu den Toiletten, müssen die Gäste einen Schutz der Atemwege tragen.

Auf den Gemeinschaftsflächen in geschlossenen Räumen von Beherbergungsbetrieben muss von den Gästen stets ein Schutz der Atemwege getragen werden. Auf den Gemeinschaftsflächen im Freien besteht für die Gäste die Pflicht, immer ein Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen an sämtlichen Orten im Freien zu tragen, mit Ausnahme jener Orte, an denen es aufgrund der Beschaffenheit und angesichts der Umstände gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander getrennt bleiben.

Auf den Flächen zur Verabreichung von Speisen und Getränken in den Beherbergungsbetrieben können die Gäste nur am Tisch auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichten.

Als Schutz der Atemwege können von den Gästen chirurgische Masken oder solche einer höheren Kategorie verwendet werden. Als Alternative können auch waschbare und wiederverwendbare Bedeckungen aus Stoff, auch selbst hergestellte, verwendet werden. Diese müssen eine Abdeckung vom Kinn bis zur Nase ermöglichen.

 

Regelung für Schutzhütten, Berggasthäuser und Herbergen

Wer in den gemeinschaftlichen Schlafräumen in Schutzhütten, Berggasthäusern oder Herbergen übernachtet, muss einen CoronaPass Südtirol vorweisen. Bei einer Übernachtung in einem Zimmer muss der CoronaPass nicht vorgewiesen werden.

 
 
 
 
 
 
  Italien gilt ab 6. Juni nicht mehr als Risikogebiet  
 
 

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 4. Juni 2021 eine Aktualisierung der Risikogebiete vorgenommen. Italien gilt ab 6. Juni 2021, 0.00 Uhr, nicht mehr als Risikogebiet. Für Italien besteht somit keine Reisewarnung mehr von Seiten Deutschlands.

 

Was bedeutet dies für die Rückreise der Gäste nach Deutschland?

Bei der Rückreise von Südtirol nach Deutschland müssen Gäste nun nicht mehr die Anmelde- und Nachweispflicht erfüllen. Somit ist die Rückreise ohne Einschränkungen möglich. Da unter anderem die Bundesländer Tirol und Vorarlberg noch als Risikogebiete eingestuft sind, sollte die Rückreise ohne Zwischenstopp erfolgen.

Diese Einstufung hat vorerst keine Auswirkungen auf die strengen Einreisebestimmungen nach Italien.

 

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