Es nähert sich der Fasching und in vielen Betrieben wird mit Unterhaltungsmusik gefeiert. Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen mit Live-Musik oder mit DJ müssen einige Bestimmungen berücksichtigt werden. Die wichtigsten Informationen hat die HGV-Rechtsabteilung für Sie zusammengefasst.
Ist die Unterhaltungsveranstaltung nicht nur für Hausgäste oder für geladene Gäste gedacht, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich, so muss bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister eine Veranstaltungserlaubnis eingeholt werden. Vor Abhaltung der Unterhaltungsveranstaltung - und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist - ist diese auch bei der Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden und es muss die sogenannte Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind Autorengebühren (SIAE) sowie Produzentengebühren (SCF) zu entrichten.
Eine eigene Erlaubnis oder Meldung für die Verlängerung der Sperrstunde ist nicht erforderlich, da am Unsinnigen Donnerstag und am Faschingsdienstag alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr geöffnet halten dürfen.
Beim Alkoholausschank gilt es zu bedenken, dass dieser nur bis 3 Uhr erlaubt ist, und das obwohl die Öffnungszeit, wie oben beschrieben, an den zwei Faschingsfeiertagen per Gesetz bis 5 Uhr verlängert ist. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass alle Gastbetriebe, welche nach 24 Uhr noch geöffnet haben, verpflichtet sind Alkoholmessgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich um Messsysteme handeln, welche ein Verfallsdatum haben, wird empfohlen, dieses rechtzeitig vor Fasching noch zu kontrollieren. Zudem müssen drei Alkoholwarnschilder ausgehängt werden, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebs sowie am Ausgang.
HIER finden Sie das Alkoholwarnschild zum Herunterladen.
Abschließend wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden.
HIER finden Sie ein entsprechendes Hinweisschild.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihr HGV-Büro. |