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HGV-Newsletter vom 7.2.2024
 
 
 
  Die Inhalte  
 
  Faschingsfeiern: Was ist zu tun?  
 
  Vorsicht: Polizeibekannter Zechpreller weiterhin in Südtirol unterwegs  
 
 
  Faschingsfeiern: Was ist zu tun?  
 
 

Es nähert sich der Fasching und in vielen Betrieben wird mit Unterhaltungsmusik gefeiert. Bei der Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen mit Live-Musik oder mit DJ müssen einige Bestimmungen berücksichtigt werden. Die wichtigsten Informationen hat die HGV-Rechtsabteilung für Sie zusammengefasst.

Ist die Unterhaltungsveranstaltung nicht nur für Hausgäste oder für geladene Gäste gedacht, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich, so muss bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister eine Veranstaltungserlaubnis eingeholt werden.
Vor Abhaltung der Unterhaltungsveranstaltung - und zwar unabhängig davon, ob diese öffentlich, nur Hausgästen oder geladenen Gästen zugänglich ist - ist diese auch bei der Autorenvereinigung (SIAE) anzumelden und es muss die sogenannte Vorführgenehmigung (permesso di esecuzione) eingeholt werden. Für die Unterhaltungsveranstaltung sind Autorengebühren (SIAE) sowie Produzentengebühren (SCF) zu entrichten.

Eine eigene Erlaubnis oder Meldung für die Verlängerung der Sperrstunde ist nicht erforderlich, da am Unsinnigen Donnerstag und am Faschingsdienstag alle Gastbetriebe per Gesetz bis 5 Uhr geöffnet halten dürfen.

Beim Alkoholausschank gilt es zu bedenken, dass dieser nur bis 3 Uhr erlaubt ist, und das obwohl die Öffnungszeit, wie oben beschrieben, an den zwei Faschingsfeiertagen per Gesetz bis 5 Uhr verlängert ist.
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass alle Gastbetriebe, welche nach 24 Uhr noch geöffnet haben, verpflichtet sind Alkoholmessgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich um Messsysteme handeln, welche ein Verfallsdatum haben, wird empfohlen, dieses rechtzeitig vor Fasching noch zu kontrollieren. Zudem müssen drei Alkoholwarnschilder ausgehängt werden, und zwar am Eingang, im Inneren des Betriebs sowie am Ausgang.

 

HIER finden Sie das Alkoholwarnschild zum Herunterladen. 

 

Abschließend wird daran erinnert, dass an unter 18-jährige Personen kein Alkohol verkauft bzw. verabreicht werden darf. Ebenso dürfen an unter 18-Jährige keine Tabakwaren und somit keine Zigaretten verkauft bzw. abgegeben werden.

 

HIER finden Sie ein entsprechendes Hinweisschild.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihr HGV-Büro.

 
 
 
 
 
 
  Vorsicht: Polizeibekannter Zechpreller weiterhin in Südtirol unterwegs  
 
 

Es handelt sich um Alfonso Fabrizio Russo, geboren am 20.10.1977 in Pompei. Er ist ca. 1,70 Meter groß und hat dunkelbraune, kurze Haare. Vor diesem Zechpreller hat der HGV bereits mehrfach gewarnt.

Herr Russo checkt online unter falschem Namen ein, z. B. „Simone Troppelli“, „Zanetti Francesco“, „Tusso“, „Rosso“, o. ä. Er gibt sich als Einzelhändler oder Manager von Luxusmarken, u. a. von Amazon, Bulgari, Cartier, Ducati oder als Parfümvertreter aus. Die entsprechenden E-Mail-Adressen werden von ihm auch im Formular zum Online Check-in angegeben.

Der Herr ist ohne Auto unterwegs, hat keinen Koffer mit und führt alle seine Habseligkeiten in einer Plastiktüte mit sich. Der Mann ist im Besitz mehrerer Kreditkarten, die alle ungedeckt sind.

Der Mann versucht außerdem von den Hotelangestellten Bargeld zu erhalten, unter dem Vorwand ihnen verschiedene Gegenstände zu verkaufen, darunter modernste Mobiltelefone o. ä.

Der HGV empfiehlt ihm keine Unterkunft zu gewähren und sich umgehend mit den Carabinieri in Verbindung zu setzen, sollte der Verdacht bestehen, dass beschriebener Herr sich im eigenen Betrieb befindet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 109 des TULPS die Vorlage eines gültigen Ausweises als Voraussetzung für die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben vorschreibt und die Verpflichtung vorsieht, die allgemeinen Daten der untergebrachten Personen an die Quästur zu übermitteln. Aus diesem Grund wird auf die Wichtigkeit der Überprüfung des Ausweisdokuments hingewiesen, auch wenn der Gast online eingecheckt hat.

 

Weitere Informationen erteilt die HGV- Rechtsabteilung unter Tel. 0471 317 760 oder recht(at)hgv.it

 
 
 
 
 
 
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